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Das Arzneimittelgesetz (AMG) verlangt in 40 Absatz 1 Satz 2 für die klinische Prüfung von Arzneimitteln am Menschen die zustimmende Bewertung einer nach Landesrecht gebildeten Ethik-Kommission. Das Votum einer freien Ethik-Kommission entspricht den Anforderungen des AMG demgegenüber nicht. Die Arbeit wendet sich der Frage zu, ob die durch 40 Absatz 1 Satz 2 AMG mittelbar geschaffene Monopolstellung der nach Landesrecht gebildeten Ethik-Kommissionen in das Grundrecht der freien Ethik-Kommissionen aus Artikel 12 Absatz 1 GG und in das Grundrecht des forschenden Arztes aus Artikel 5 Absatz 3 GG…mehr

Produktbeschreibung
Das Arzneimittelgesetz (AMG) verlangt in
40 Absatz 1 Satz 2 für die klinische Prüfung von Arzneimitteln am Menschen die zustimmende Bewertung einer nach Landesrecht gebildeten Ethik-Kommission. Das Votum einer freien Ethik-Kommission entspricht den Anforderungen des AMG demgegenüber nicht. Die Arbeit wendet sich der Frage zu, ob die durch
40 Absatz 1 Satz 2 AMG mittelbar geschaffene Monopolstellung der nach Landesrecht gebildeten Ethik-Kommissionen in das Grundrecht der freien Ethik-Kommissionen aus Artikel 12 Absatz 1 GG und in das Grundrecht des forschenden Arztes aus Artikel 5 Absatz 3 GG eingreift. Im Rahmen dieser verfassungsrechtlichen Frage wird die Rechtsnatur der Kommissionsvoten eingehend untersucht.
Autorenporträt
Die Autorin: Christine Alber-Malchow studierte Rechtswissenschaft an den Universitäten Tübingen und Bonn sowie Europäische Integration am Europa-Institut der Universität des Saarlandes. Nach dem juristischen Vorbereitungsdienst in Koblenz und Speyer folgten Tätigkeiten als Verwaltungsreferentin am Oberschulamt Tübingen, als Lehrbeauftragte an der Staatlichen Verwaltungsschule Stuttgart sowie als Forschungsreferentin am Forschungsinstitut für Öffentliche Verwaltung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer.