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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Hochschule Koblenz (ehem. FH Koblenz), Sprache: Deutsch, Abstract: Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 hat der Gesetzgeber die Zinsschranke eingeführt, durch die die Begrenzung des Abzuges von Fremdfinanzierungsaufwendungen neu gestaltet worden ist. Seitdem fallen alle Zinsaufwendungen eines Unternehmens unter die Zinsschrankenregelung, wobei bisherig geltende gesetzliche Vorschrift des § 8a KStG den Abzug der Finanzierungskosten für Kapitalgesellschaften nur auf…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Hochschule Koblenz (ehem. FH Koblenz), Sprache: Deutsch, Abstract: Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 hat der Gesetzgeber die Zinsschranke eingeführt, durch die die Begrenzung des Abzuges von Fremdfinanzierungsaufwendungen neu gestaltet worden ist. Seitdem fallen alle Zinsaufwendungen eines Unternehmens unter die Zinsschrankenregelung, wobei bisherig geltende gesetzliche Vorschrift des § 8a KStG den Abzug der Finanzierungskosten für Kapitalgesellschaften nur auf Gesellschafter-fremdfinanzierung einschränkt. Folgende Ziele sollen mit der Unternehmensteuerreform 2008 verwirklicht werden: - Erhöhung der Standortattraktivität Deutschlands; - Gestaltungsmöglichkeit für die Fremdkapitalkosten soll eingeschränkt sein; - generelle Finanzierungs- und Rechtsformneutralität; - Anstieg der internationalen Wettbewerbsfähigkeit. So wird ab dem Veranlagungszeitraum 2008 die nominale Ertragssteuerbelastung auf Ebene der Körperschaften infolge des Gesetzes von 38,65 % auf 29, 825 % reduziert, da der Körperschaftsteuersatz von 25 % auf 15 % herabgesetzt und die Gewerbesteuermesszahl von 5 % auf einheitlich 3,5 % gesenkt worden ist. Als Gegenfinanzierungsmaßnahme wurde die Zinsschrankenregelung als Ersatz für die bisherige Gesellschafterfremdfinanzierung nach § 8a KStG a. F. eingeführt. Die Regelung der Zinsschranke erlaubt für alle Rechtsformen einen begrenzten Zinsabzug in Höhe von 30 % des Schuldzinsüberhangs zwischen Zinsertrag und Zinsaufwand (EBITDA). Die Zinsschranke findet generell keine Anwendung, wenn der Schuldzinsüberhang weniger als 1 Mio. EUR beträgt oder das Unternehmen nur anteilig oder gar nicht einem Konzern einzubeziehen ist. Des Weiteren darf keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegen und die Eigenkapitalquote des Betriebes darf unter Berücksichtigung einer Toleranzgrenze nicht niedriger als die des Konzerns sein. Ziel der vorgelegten Bachelorarbeit ist es, die Gestaltungsmöglichkeiten für die steuerlichen Folgen der eingeführten Zinsschrankenregelung darzustellen.

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