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Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 13 Punkte, Humboldt-Universität zu Berlin, Veranstaltung: Seminar zum Kulturgutschutz, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Rahmen dieser Arbeit wird zugrunde gelegt, dass sich die Kunst- und Kulturgüter in privater Hand befinden und die Frage nach der Vereinbarkeit des Kulturgutschutzgesetzes mit dem Grundgesetz versucht zu klären. Die Grundsystematik der Regelungen des Kulturgutschutzgesetz zum Abwanderungsschutz, die auf den Erhalt des nationalen Kulturguts als Teil des kulturellen Erbe…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 13 Punkte, Humboldt-Universität zu Berlin, Veranstaltung: Seminar zum Kulturgutschutz, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Rahmen dieser Arbeit wird zugrunde gelegt, dass sich die Kunst- und Kulturgüter in privater Hand befinden und die Frage nach der Vereinbarkeit des Kulturgutschutzgesetzes mit dem Grundgesetz versucht zu klären. Die Grundsystematik der Regelungen des Kulturgutschutzgesetz zum Abwanderungsschutz, die auf den Erhalt des nationalen Kulturguts als Teil des kulturellen Erbe Deutschlands zielt, weist zwei Pfade auf. Es erfolgt eine Differenzierung zwischen bestimmten Arten von Kulturgütern nach Alters- und Wertgrenzen sowie den Kulturgütern, die durch die Eintragung in ein Verzeichnis als national wertvoll registriert sind. Werden bei bestimmten Arten von Kulturgütern die festgelegten Schwellenwerte überschritten, besteht ein unter Genehmigungsvorbehalt stehendes Verbot der Ausfuhr sowohl in Drittstaaten als auch in den EU-Binnenmarkt. Die zuständige Landesbehörde hat in diesem Zusammenhang zwei Handlungsoptionen. Sie kann das Eintragungsverfahren einleiten, um zu überprüfen, ob es sich bei dem Kulturgut um national wertvolles Kulturgut handelt, das in das Verzeichnis zwecks Unterschutzstellung aufzunehmen ist. Während des Eintragungsverfahrens besteht ein absolutes Ausfuhrverbot. Leitet die Behörde das Eintragungsverfahren nicht ein, ist über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung innerhalb von zehn Arbeitstagen zu entscheiden und die Genehmigung zu erteilen, wenn nicht anderweitige Ausfuhrverbote entgegenstehen.

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