Die Wahl der Richter zum Bundesverfassungsgericht: Demokratische Legitimation oder politischer Kuhhandel?
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
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Nein
Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
30.06.2003
Verlag
GRINSeitenzahl
18 (Printausgabe)
Dateigröße
157 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783638201285
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht lediglich die Aufgabe zu, am vorgegebenen
Maßstab des gesetzten Rechtes die Wirklichkeit zu überprüfen.1 Vielmehr besitzt das
Bundesverfassungsgericht als selbständigem Verfassungsorgan eine Fülle an Kompetenzen,
die ihm einen "Anteil an der Staatsleitung"2 zukommen lassen.
Willi Geiger zählt in "Verfassungsgerichtsbarkeit im dritten Jahrzehnt" drei Dimensionen auf
in denen sich ein Verfassungsgerichts legitimieren muss. Einmal durch die Erfüllung seiner
Funktion, den Schutz des demokratischen Rechtsstaates und der bundesstaatlichen Struktur,
zweitens durch die Qualität seiner Rechtsprechung und drittens nach der Legitimation als
Verfassungsorgan, also die Frage nach der demokratischen Legitimationskette.3 Daraus
erwachsen vier zentrale Forderungen an die Regelung der Richterbestellung, die sich nicht
leicht vereinbaren lassen. Dies sind nach Heinz Laufer zuerst demokratische Legitimierung der
Verfassungsrichter, dann der Ausschluss einseitiger Einflüsse bei der Richterwahl, weiter die
Forderung nach hoher richterlicher Qualität und schließlich föderative Repräsentation. Diese
Forderungen, die Laufer als "magisches Viereck der Richterbestellung" bezeichnet, schaffen
erst die Möglichkeit für eine substantielle Funktionsfähigkeit des Verfassungsgerichts.4
In der folgende Hausarbeit soll die Frage geklärt werden, ob das Wahlverfahren der Richter
die Anforderungen, eine demokratische Legitimation des an der Staatsleitung beteiligten
Verfassungsorgans "Bundesverfassungsgericht" zu leisten, in der Lage ist.
Dabei soll in einem ersten Schritt eine ausführliche Darstellung der Richterwahl gegeben
werden. Anschließend werden Kritikansätze dargestellt, um dann zu Ende die obige Frage zu
diskutieren.
1v gl. Rudzio, W., Das politische System, 2000, S. 329
2 Stern, K., Staatsrecht, 1980, S. 951
3vgl. Geiger, S. 73 in: Frowein, J., Bundesverfassungsgericht, 1973
4vgl. Laufer, H., Verfassungsgerichtsbarkeit, 1968, S. 207
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