Verwaltungshandeln beschränkt sich nicht auf die für das Einzelfallhandeln typische Handlungsformen
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Sprache:Deutsch
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Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
04.08.2014
Verlag
GRINSeitenzahl
40
Maße (L/B/H)
21/14,8/0,4 cm
Gewicht
73 g
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-656-70352-5
Die Verwaltung ist konstitutiv nur der Verfassung unterstellt, so dass es keinen rechtsfreien Raum geben kann, Art. 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, 20 Abs. 3 GG. Eine rechtsfreie Exekutive ist nach dem GG nicht denkbar. Kompetenzen müssen der Verwaltung von der Rechtsordnung ausdrücklich eingeräumt werden. Ansonsten sind die Kompetenzen der Verwaltung (ausdrücklich) beschränkt. Unter der normativen Geltung des GG gibt es keine außerrechtliche Staatszwecklehre, die innerrechtliche Befugnisse eröffnet.
Recht lebt in Sprache und entwickelt sich mit der Sprache; Auch das Recht, das seine Verbindlichkeiten in Sprache überbringt, nimmt teil an der Entwicklung der Sprache. Kirchhof: Recht lebt in Vorschriften die den zukünftigen, noch unbekannten Fall regeln soll. Wenn eine solche Regelung auf die Zukunft vorgreift, ist sie mit der Verkündung schon veraltet.
Die Qualität einer Verwaltungsentscheidung ist an den sachlichen und rationalen Gründen, die in der Entscheidung dargestellt werden, zu messen. Ist die Entscheidung begründet? Hält sie dem Begründungs zwang als verwaltungsinterner Vorabkontrolle stand, dann kann Rechtssicherheit durch vernünftige, rationale und widerspruchsfreie Darstellung entstehen.
Wirtschaftlichkeit und Effizienz sind legitime Direktiven des Verwaltungsrechts. Neben die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns ist zunehmend die Problemlösungsfähigkeit des Regelungsverständnisses in den Vordergrund getreten.
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