Die GmbH und Co. KG im nationalen und internationalen Steuerrecht
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
Kopierschutz
Nein
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Nein
Text-to-Speech
Nein
Erscheinungsdatum
25.06.2013
Verlag
GRINSeitenzahl
81 (Printausgabe)
Dateigröße
734 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783656451181
Zuerst wird die steuerliche Behandlung der GmbH & Co. KG, welche in Deutschland dem Transparenzprinzip unterliegt, erläutert. Die GmbH & Co. KG ist Objekt der Einkünfteerzielung, jedoch kein Steuersubjekt. Die fehlende Steuersubjektivität beeinflusst auch die abkommensrechtliche Behandlung der GmbH & Co. KG. Sie ist nicht ansässig i.S.d. Art. 4 Abs. 1 OECD-MA und daher nicht abkommensberechtigt. Vielmehr ist auf eine Abkommensberechtigung des Mitunternehmers abzustellen.
Im Fall abweichender Einordnung der Personengesellschaft in den Vertragsstaaten ist nach Meinung der OECD und der herrschenden Lehre die Beurteilung der Abkommensberechtigung im Sitzstaat bindend.
Bezieht ein in Deutschland ansässiger Kommanditist, der an einer deutschen GmbH & Co. KG beteiligt ist, Einkünfte aus einer Betriebsstätte im anderen Staat, so ist die Abkommensberechtigung im Ansässigkeitsstaat des Kommanditisten ausschlaggebend, da dieser die Doppelbesteuerung vermeiden und die ausländischen Betriebsstätteneinkünfte, unabhängig von einer abweichenden steuerlichen Behandlung der GmbH & Co. KG im anderen Vertragsstaat, freistellen muss.
Ist ein ausländischer Kommanditist, dessen Ansässigkeitsstaat dem Trennungsprinzip folgt, an einer deutschen GmbH & Co. KG beteiligt, die sowohl Einkünfte aus einer Betriebsstätte im Sitzstaat, als auch aus einer Betriebsstätte im ausländischen Staat bezieht, so sind die Einkünfte, die der Kommanditist aus der ausländischen Betriebsstätte bezieht, in Deutschland nicht steuerbar.
Bezieht ein ausländischer Kommanditist Einkünfte über eine deutsche GmbH & Co. KG aus einem Drittstaat, so steht dem Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters das Besteuerungsrecht zu. Werden jedoch Einkünfte aus einer Betriebsstätte im Sitzstaat oder im Drittstaat erzielt, so hat der Betriebsstättenstaat das Besteuerungsrecht und der Ansässigkeitsstaat muss diese Einkünfte freistellen.
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