Parteiverbote nach Art. 21 Abs. 2 GG - Schutz der Demokratie mittels Demokratieentzug durch das Bundesverfassungsgericht?
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
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Nein
Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
12.04.2006
Verlag
GRINSeitenzahl
23 (Printausgabe)
Dateigröße
477 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783638489546
In den westlichen Mutterländern Großbritannien und USA kennt man keinerlei vergleichbaren Verfassungsartikel. Dennoch strahlte das deutsche Beispiel Vorbildwirkung auf die Staaten östlich der BRD nach einer Zeit der politischen Transformation aus. Umso wichtiger scheint es zu hinterfragen, inwieweit sich Demokratie schützen lässt, indem ein Teil demokratischer Freiheit verboten wird. Welche Probleme ergeben sich konkret aus der Möglichkeit eines Parteiverbotes? Die vorliegende Arbeit untersucht diese Fragen und versucht darüber hinaus zu klären, ob ein Parteiverbotsverfahren noch zeitgemäß ist und notwendig bleibt.
Als Ausgangspunkt muss nach dem Ziel gefragt werden, welches mit Art. 21 Abs. 2 GG ursprünglich erreicht werden sollte, um anschließend zu prüfen, ob dies heute noch gelingen kann. Dabei werden neben Definitions- und Interpretationsproblematiken sowohl demokratie-theoretische als auch rein praktische Defizite des Parteiverbotsverfahrens dargelegt. Verschiedene Forderungen und Anschauungen diverser Politologen werden berücksichtigt und gegenübergestellt, um schließlich die Funktionalität des Parteiverbots für die Demokratie zu hinterfragen. In einem Fazit werden die Ergebnisse der Erläuterungen knapp zusammengefasst. Darüber hinaus möchte ich dabei meine eigene Meinung einbringen.
Bei den Ausführungen stütze ich mich besonders auf die Monographien zum Parteiverbotsverfahren von Armin Zirn und Horst Meier, in welchen sich insbesondere letzterer mit den kritischen Seiten des Art. 21 Abs. 2 GG auseinandergesetzt hat. Ferner werden die Urteilsbegründungen des Bundesverfassungsgerichts herangezogen, sich ein Bild über die Interpretation des Parteiverbotsverfahrens durch die Instanz zu machen, welche allein über ein mögliches Verbot entscheidet.
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