Die mitgliedstaatliche Durchführung von EG-Richtlinien. Eine Untersuchung am Beispiel der Luftqualitätsrahmenrichtlinie. Hrsg. vom Umweltbundesamt.
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Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
27.04.1999
Verlag
Duncker & HumblotSeitenzahl
186
Maße (L/B/H)
20,8/13,7/1,5 cm
Gewicht
206 g
Auflage
1
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-428-09630-5
Trotz einer inzwischen reichhaltigen Rechtsprechung des EuGH und trotz vielfältiger wissenschaftlicher Bemühungen sind die normativen Gehalte der Richtlinienbestimmungen noch immer nicht in allen Facetten fixiert. Schwierigkeiten ergeben sich zum einen bei der Feststellung jener Regeln, mit denen eine Richtlinienbestimmung auf mitgliedstaatliche Umsetzungsverstöße reagiert (unmittelbare Wirksamkeit und mitgliedstaatliche Haftung). Unklarheiten und Probleme bestehen zum anderen aber auch, was die Feststellung des genauen Gehaltes der mitgliedstaatlichen Pflichten bei der Umsetzung einer Richtlinie angeht. Nur zu häufig läßt sich dem Wortlaut der Richtlinienbestimmungen nicht eindeutig entnehmen, wie genau der Rechtszustand auszusehen hat, den die Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Umsetzungsverpflichtung zu schaffen und zu erhalten haben. In diesem Fall müssen Konkretisierungsregeln zu Anwendung gebracht werden, mit denen sich der umzusetzende Inhalt einer Richtlinienbestimmung bestimmen läßt. Obwohl Unionsorgane und Mitgliedstaaten inzwischen auf einen reichhaltigen Erfahrungsschatz zurückgreifen können - am 1. Januar 1996 waren alleine ungefähr 1250 Richtlinien in Kraft -, fehlt es hier immer noch an hinreichender Klarheit. Die Feststellung des konkreten Gehalts mitgliedstaatlicher Umsetzungspflichten erweist sich häufig als zweifelsbeladen. Hieran haben auch die Urteile des EuGH nichts ändern können, die dieser in den letzten Jahren zum Problem mitgliedstaatlicher Umsetzungspflichten gefällt hat. Weiterhin bestehen dogmatische Grauzonen, deren Vermessung noch zu erfolgen hat.
Es ist das Anliegen dieser rechtsdogmatischen Studie, sich dieser Aufgabe zu stellen. Als exemplarisches Beispiel sollen dabei Bestimmungen der Luftreinhalterahmenrichtlinie dienen. Untersucht werden soll der Umsetzungsbedarf, der sich in der ersten Umsetzungsphase dieser Richtlinie ergibt.
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