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Ins Netz wollen sie alle: Die Regierung - etwa mit Blogs der Bundeskanzlerin - ebenso wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk und private professionelle und unprofessionelle Inhalteanbieter sowieso. Es ist für den neutralen Beobachter bisweilen amüsant, mit welcher Vehemenz öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten um die Qualifizierung ihrer unterschiedlichsten Online-Angebote als Rundfunk im Sinne des Grundgesetzes streiten. Denn mit durchaus vergleichbarer Heftigkeit kämpfen Zeitungs- und Zeitschriftenverleger gegen die Qualifizierung ihrer typgleichen Online-Angebote als Rundfunk. Während…mehr

Produktbeschreibung
Ins Netz wollen sie alle: Die Regierung - etwa mit Blogs der Bundeskanzlerin - ebenso wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk und private professionelle und unprofessionelle Inhalteanbieter sowieso. Es ist für den neutralen Beobachter bisweilen amüsant, mit welcher Vehemenz öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten um die Qualifizierung ihrer unterschiedlichsten Online-Angebote als Rundfunk im Sinne des Grundgesetzes streiten. Denn mit durchaus vergleichbarer Heftigkeit kämpfen Zeitungs- und Zeitschriftenverleger gegen die Qualifizierung ihrer typgleichen Online-Angebote als Rundfunk. Während Erstere keine Fremdregulierung zu befürchten haben und um ihr Recht zur Angebotsverbreitung kämpfen, fürchten die Verleger unter Fremdregulierung zu geraten und verteidigen die Regulierungsfreiheit der Presse. Die Wahrheit wird irgendwo in der Mitte liegen.
Die Stellungnahme weist weit über den Anlass der Gutachtenfrage hinaus. Sie verdient einen Platz in jeder rundfunkrechtlichen Bibliothek.