Die Betriebstätte als Teil eines grenzüberschreitend ansässigen Einheitsunternehmens ist zivilrechtlich unselbständig. Im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen hingegen gilt für die Betriebstätte die Fiktion der steuerrechtlich uneingeschränkten Selbstständigkeit, wodurch sie zum Besteuerungssubjekt wird. Die Studie widmet sich der Abgrenzung der Besteuerungsrechte am Gewinn eines grenzüberschreitend tätigen Einheitsunternehmens und entwickelt einen funktionalen Ansatz zur Zuordnung der Wirtschaftsgüter zu Betriebstätten.
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