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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Universität Hohenheim (Institut für Financial Management - Lehrstuhl für Rechnungswesen und Finanzierung), Sprache: Deutsch, Abstract: Der Großteil der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) präferiert, nur eine Bilanz aufzustellen, die sowohl als Handels- als auch als Steuerbilanz dient. Diese sog. Einheitsbilanz genügt gleichermaßen den handels- und steuerrechtlichen Bilanzierungspflichten und vereint die unterschiedlichen Ziele beider Rechenwerke. Zustande kommt der…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Universität Hohenheim (Institut für Financial Management - Lehrstuhl für Rechnungswesen und Finanzierung), Sprache: Deutsch, Abstract: Der Großteil der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) präferiert, nur eine Bilanz aufzustellen, die sowohl als Handels- als auch als Steuerbilanz dient. Diese sog. Einheitsbilanz genügt gleichermaßen den handels- und steuerrechtlichen Bilanzierungspflichten und vereint die unterschiedlichen Ziele beider Rechenwerke. Zustande kommt der übereinstimmende Ansatz wegen der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz und umgekehrt.Für den deutschen Mittelstand ist die Novellierung des HGB von großer Relevanz, da durch die Deregulierung in erster Linie die KMU entlastet werden sollen. Zudem strebt der Gesetzgeber die Verbesserung des Informationsgehalts des handelsrechtlichen Jahresabschlusses an. Diesbezüglich war die Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit erforderlich, denn nur so kann die Handelsbilanz frei von steuerlich motivierten Ansätzen erstellt werden. Vor allem die steuerlichen Begünstigungsnormen führten zu einer Verfälschung der handelsrechtlichen Rechnungslegung. Aufgrund dessen kommt es jedoch immer wieder zur Durchbrechung der einheitlichen Bilanzierung, obwohl der deutsche Gesetzgeber die Abhängigkeit beider Rechenwerke stets vertritt, insbesondere in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, in dem es heißt, dass das Betriebsvermögen gemäß handelsrechtlicher GoB zu ermitteln ist. Grund für das Auseinanderfallen ist das Vorhandensein zahlreicher steuerlicher Sondervorschriften, die eine Korrektur der Ergebnisse aus der handelsrechtlichen Rechnungslegung erforderlich machen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob es in der Praxis noch möglich ist, eine Einheitsbilanz aufzustellen. Darüber hinaus wird in dieser Arbeit untersucht, ob kleine und mittelständische Unternehmen die Erstellung einer Einheitsbilanz überhaupt beabsichtigen. Im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses wird vorwiegend über die Bewertung der Herstellungskosten, die Bildung von Rückstellungen, die Vorratsbewertung sowie die Inanspruchnahme steuerlicher Sonderabschreibungen diskutiert. Der Grund hierfür ist das Bestehen eines bilanzpolitischen Spielraums, der je nach Ziel und Zweck individuell gestaltet werden kann. Auf diese und weitere bilanzpolitische Gestaltungsmöglichkeiten wird im Verlauf der Arbeit detailliert eingegangen. Es wird verdeutlicht, welche Konsequenzen eine derartige Auslegung auf die Handels- und Steuerbilanz und folglich auch auf die Einheitsbilanz hat.