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Essay aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Humboldt-Universität zu Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (nachfolgend Fluggastrechte-Verordnung genannt) hat das Schutzniveau von Flugreisenden innerhalb der europäischen Union deutlich angehoben. Dabei hat der Europäische Gerichtshof (nachfolgend EuGH) in einigen Entscheidungen die Rechte der Fluggäste teilweise über die Grenze des Wortlautes der Fluggastrechte-Verordnung hinaus gestärkt. Besonders das am 26. Februar 2013 ergangene Urteil des EuGH Volkerts ist…mehr

Produktbeschreibung
Essay aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Humboldt-Universität zu Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (nachfolgend Fluggastrechte-Verordnung genannt) hat das Schutzniveau von Flugreisenden innerhalb der europäischen Union deutlich angehoben. Dabei hat der Europäische Gerichtshof (nachfolgend EuGH) in einigen Entscheidungen die Rechte der Fluggäste teilweise über die Grenze des Wortlautes der Fluggastrechte-Verordnung hinaus gestärkt. Besonders das am 26. Februar 2013 ergangene Urteil des EuGH Volkerts ist dahingehend interessant, als dass darin Verspätungen von Zubringerflügen den Ausgleichanspruch nach Art. 7 Fluggastrechte-Verordnung auslösen können. In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob die neue Praxis von Fluggesellschaften, neben dem direkten Ticket ein sog. "Airrail-Ticket" bzw. "Fly&Rail-Ticket" zum Kauf anzubieten, eine Erweiterung des Anwendungsbereiches der Fluggastrechte-Verordnung dahingehend erfährt, dass diese im Falle der Verspätung des Zubringerzuges ebenfalls anwendbar sein soll. Zur Erörterung dieser Frage werden im Folgenden das Urteil und die sich daraus ergebenden Grundsätze vorgestellt und anschließend die Frage diskutiert, ob auch Verspätungen von "Railway"-Zubringern den Ausgleichanspruch nach Art. 7 Fluggastrechte-Verordnung auslösen.