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Praktikumsbericht / -arbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,0, Universität Duisburg-Essen, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Praktikum wurde in der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz in der Abteilung Versicherung, Rente und Rehabilitation im Bereich "Rheinische Arbeitsgemeinschaft für Suchtkranke" durchgeführt. In diesem Bereich war ich im Reha-Fachberatungsdienst Sucht beschäftigt. Zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Rentenversicherungsträgern bestehen Vereinbarungen, die das Verfahren bei der Rehabilitation von Abhängigkeitskranken…mehr

Produktbeschreibung
Praktikumsbericht / -arbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,0, Universität Duisburg-Essen, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Praktikum wurde in der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz in der Abteilung Versicherung, Rente und Rehabilitation im Bereich "Rheinische Arbeitsgemeinschaft für Suchtkranke" durchgeführt. In diesem Bereich war ich im Reha-Fachberatungsdienst Sucht beschäftigt. Zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Rentenversicherungsträgern bestehen Vereinbarungen, die das Verfahren bei der Rehabilitation von Abhängigkeitskranken regeln. Während für die Entzugsbehandlung (Entgiftung) als Akutbehandlung die Krankenkasse zuständig ist, fällt eine sich anschließende Entwöhnungsbehandlung in den Bereich der Rentenversicherung. Die Rehabilitationsbedürftigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist dann gegeben, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten aus medizinischen Gründen erheblich gefährdet oder gemindert ist. Abhängigkeit liegt i. S. der Vereinbarung vor bei - Unfähigkeit zur Abstinenz oder - Verlust der Selbstkontrolle oder - Periodischem Auftreten eines dieser beiden Symptome Nach dem Gesetz gilt das Prinzip "Rehabilitation vor Rente", § 9 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VI: "Die Leistungen zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind." Der Rentenversicherer hat also ein Interesse daran, dass bei jedem Antrag geprüft wird, ob durch Leistungen zur Rehabilitation eine Frühberentung verhindert oder zumindest hinausgeschoben werden kann. Um dies zu erreichen setzt sich die medizinische Rehabilitation zum Ziel - Abstinenz zu erreichen und zu erhalten sowie - Körperliche und seelische Störungen weitgehend zu beheben oder auszugleichen.

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