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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1-, Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main (.), Sprache: Deutsch, Abstract: Der Begriff der Jugendgerichtshilfe umschreibt die Aktivitäten der Jugendhilfe aus Anlass einer Straftat. Die Jugendgerichtshilfe soll also bei Gesetzeskonflikten von Jugendlichen oder Heranwachsenden tätig werden. Organisatorisch ist die Jugendgerichtshilfe dem Jugendamt als sozialpädagogische Fachbehörde nach § 52 KJHG zugeordnet. Die Jugendämter üben die Jugendgerichtshilfe wiederum im…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1-, Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main (.), Sprache: Deutsch, Abstract: Der Begriff der Jugendgerichtshilfe umschreibt die Aktivitäten der Jugendhilfe aus Anlass einer Straftat. Die Jugendgerichtshilfe soll also bei Gesetzeskonflikten von Jugendlichen oder Heranwachsenden tätig werden. Organisatorisch ist die Jugendgerichtshilfe dem Jugendamt als sozialpädagogische Fachbehörde nach § 52 KJHG zugeordnet. Die Jugendämter üben die Jugendgerichtshilfe wiederum im Zusammenwirken mit Vereinigungen für Jugendhilfe aus (Caritas etc.) (§ 38 I JGG). Inhaltlich ergibt sich die Aufgabe der Jugendgerichtshilfe aus dem Jugendgerichtsgesetz und dem daraus resultierenden Erziehungsgedanken. Ihre Aufgaben und Funktionen sind vor allem in § 52 KJHG und in § 38 JGG, auf dem der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt, gesetzlich verankert. Diese Gewichtung zum JGG ist wohl historisch zu begründen, jedoch sollte der sozialpädagogische Teil, welcher im SGB VIII (KJHG) verankert ist, mehr in den Vordergrund gerückt werden. Aus heutiger Sicht werden in der Jugendgerichtshilfe zwei Aufgaben miteinander vermischt, die eigentlich nicht gemeinsam wahrgenommen werden können. Zum Einen die sozialpädagogische Hilfe für die straffällig gewordenen Jugendlichen, die ein Vertrauensverhältnis zwischen Täter und Sozialarbeiter voraussetzt um effektiv sein zu können, zum Anderen die Mitwirkung im jugendstrafgerichtlichen Verfahren. [...]

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