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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 16,0 Punkte (sehr gut), Eberhard-Karls-Universität Tübingen (Institut für Kriminologie), Sprache: Deutsch, Abstract: In dubio pro libertate - dieser Restriktionsgrundsatz wird oft angeführt, wenn unsicher ist, ob durch freiheitsbeschränkende gesetzgeberische Interventionen ein erstrebtes Ziel überhaupt erreicht werden kann. So wundert es nicht, dass diese Maxime auch früh von liberaler Seite gegen die Absicht des Gesetzgebers ins Feld geführt wurde, das Strafgesetzbuch um den Tatbestand…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 16,0 Punkte (sehr gut), Eberhard-Karls-Universität Tübingen (Institut für Kriminologie), Sprache: Deutsch, Abstract: In dubio pro libertate - dieser Restriktionsgrundsatz wird oft angeführt, wenn unsicher ist, ob durch freiheitsbeschränkende gesetzgeberische Interventionen ein erstrebtes Ziel überhaupt erreicht werden kann. So wundert es nicht, dass diese Maxime auch früh von liberaler Seite gegen die Absicht des Gesetzgebers ins Feld geführt wurde, das Strafgesetzbuch um den Tatbestand des Stalking zu erweitern. Ob die partiell geforderte gesetzgeberische Zurückhaltung auf dem Gebiet des Strafrechts zum Schutz vor Belästigung, Bedrohung und Gewalt auch im Hinblick auf die Erscheinungsformen des Stalking geboten erscheint, oder ob ein sinnvoller Straftatbestand nicht vielmehr längst überfällig ist, soll in dieser Arbeit vor allem mit Blick auf das Gewaltschutzgesetz und dieStalking-Entwürfe untersucht werden. Dabei wird zunächst basierend auf kiminologischen Erkenntnissen die Phänomenologie des Stalking dargestellt um auf dieser Basis den bereits bestehenden strafrechtlichen Schutz vor solchen Verhaltensweisen zu analysieren. Nach einer Strafwürdigkeitsprüfung des Stalking-Verhaltens wird sodann unter Heranziehung des Gewaltschutzgesetzes und der Stalking-Gesetzentwürfe untersucht, was bei der Genese eines entsprechenden Straftatbestandes de lege ferenda zu beachten sein wird.
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