15,95 €
inkl. MwSt.
Versandkostenfrei*
Versandfertig in 1-2 Wochen
payback
0 °P sammeln
  • Broschiertes Buch

Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,7, AKAD-Privathochschule Frankfurt, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bestehen gewisse Loyalitätspflichten zwischen den Parteien. Hier treffen sich zwei Grundrechte: Auf der einen Seite steht das durch Art. 12 Grundgesetz geschützte Interesse des Arbeitgebers, nur mit solchen Mitarbeitern zu arbeiten, die die Ziele des Unternehmens fördern und es vor Schäden bewahren; auf der anderen Seite steht das durch Art. 5 Grundgesetz geschützte Recht des Arbeitnehmers auf freie…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,7, AKAD-Privathochschule Frankfurt, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bestehen gewisse Loyalitätspflichten zwischen den Parteien. Hier treffen sich zwei Grundrechte: Auf der einen Seite steht das durch Art. 12 Grundgesetz geschützte Interesse des Arbeitgebers, nur mit solchen Mitarbeitern zu arbeiten, die die Ziele des Unternehmens fördern und es vor Schäden bewahren; auf der anderen Seite steht das durch Art. 5 Grundgesetz geschützte Recht des Arbeitnehmers auf freie Meinungsäußerung.Kritische Äußerungen von Arbeitnehmern gegenüber ihren Vorgesetzten, zu Unternehmensstrategien oder Geschäftspraktiken landen immer wieder vor den Arbeitsgerichten. Immer häufiger geht es dabei um Aussagen, die im Internet nachzulesen sind. Wann verstoßen Mitarbeiter gegen Rücksichtnahmepflichten aus dem Arbeitsvertrag und gefährden damit ihren Arbeitsplatz?Eins ist klar: Unwahre Tatsachenbehauptungen und ehrverletzende Äußerungen unterfallen nicht dem Schutz der Meinungsfreiheit, so dass solche Verhaltensweisen je nach Erheblichkeit mit einer Abmahnung oder sogar mit einer außerordentlichen Kündigung geahndet werden können.Was aber ist mit an und für sich zulässigen Äußerungen? Darf der Arbeitgeber gewisse Äußerungen verbieten? Man wird das nur in engen Ausnahmefällen so sehen können, da der Meinungsfreiheit in unserer Gesellschaft ein hoher Stellenwert zukommt: Das Bundesverfassungsgericht hat sie seinerzeit im Lüth-Urteil (Urt. v. 15.01.1958, Az. BVerfG 7, 198) als eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt bezeichnet. Wie aber steht es mit der Meinungsfreiheit im Unternehmen? Was darf man sagen und was kann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen? Bislang kochte diese Thematik im Arbeitsrecht eher auf Sparflamme. Doch in Zeiten der Digitalisierung unserer Welt und der Internetgeneration verbreiten sich Meinungen viel schneller und effektiver als noch vor einigen Jahrzehnten.Dieses Assignment wird die Frage aufgreifen, inwiefern Äußerungen von Arbeitnehmern grundgesetzlich geschützt sind oder doch eher den Betriebsfrieden maßgeblich stören und somit Konsequenzen nach sich ziehen.