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Masterarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Geldwäsche ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Organisierten Kriminalität (OK) zu sehen. Nachdem sich letztere zu einem weltweiten Problem entwickelt hat und auf internationaler Ebene bekämpft werden soll, hat der deutsche Gesetzgeber mit dem am 22.09.1992 in Kraft getretene „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität“ (OrgKG) den Straftatbestand der Geldwäsche in § 261 StGB…mehr

Produktbeschreibung
Masterarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Geldwäsche ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Organisierten Kriminalität (OK) zu sehen. Nachdem sich letztere zu einem weltweiten Problem entwickelt hat und auf internationaler Ebene bekämpft werden soll, hat der deutsche Gesetzgeber mit dem am 22.09.1992 in Kraft getretene „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität“ (OrgKG) den Straftatbestand der Geldwäsche in § 261 StGB eingeführt, der aufgrund seines weit gefassten Wortlauts jedoch viele Frage und Probleme in der praktischen Umsetzung aufwirft. Denn der Straftatbestand der Geldwäsche in § 261 StGB bezieht sich auf alle Gegenstände, die aus einer der in den § 261 Abs. I Nummer 1-4 StGB genannten Vortaten „herrühren“. Mit dem - im deutschen Strafrecht bisher unbekannten - Begriff des „Herrührens“ wird der Einzugsbereich der möglichen Tatobjekte denkbar weit gefasst. Grund hierfür ist, dass auch eine „Kette von Verwertungshandlungen“ nach dem Willen des Gesetzgebers nichts daran ändern soll, dass dieser Gegenstand aus einer Straftat herrührt. Folgt man dem Wortlaut dieser Vorschrift, wäre binnen kürzester Zeit der gesamte Wirtschaftskreislauf mit bemakeltem Geld „infiziert“ und Taxi- oder Busfahrer, Bäcker, Bibliothekare, Bademeister und Vermieter müssten als Geldwäscher im Sinne des § 261 StGB angesehen werden. Das Tatbestandsmerkmal des „Herrührens“ ist als besonders kritisch einzustufen und bildet die Grundlage der so genannten „Infizierungstheorie“.