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Die Aufgaben des Aufsichtsrats sind in den letzten Jahren sowohl durch die Zuweisung neuer Aufgaben als auch durch eine zunehmende Komplexität der bisherigen Aufgaben enorm gestiegen. Der Aufsichtsrat übernimmt mittlerweile keineswegs mehr nur die klassische Kontrollfunktion. Vielmehr agiert er als ein den Vorstand beratendes und unternehmerisch (mit-)entscheidendes Co-Managementorgan. Dabei muss aber dennoch beachtet werden, dass die Organisationsstruktur einer deutschen Aktiengesellschaft nach wie vor vom Prinzip der Trennung von Leitung und Überwachung geprägt ist.
Trifft der
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Produktbeschreibung
Die Aufgaben des Aufsichtsrats sind in den letzten Jahren sowohl durch die Zuweisung neuer Aufgaben als auch durch eine zunehmende Komplexität der bisherigen Aufgaben enorm gestiegen. Der Aufsichtsrat übernimmt mittlerweile keineswegs mehr nur die klassische Kontrollfunktion. Vielmehr agiert er als ein den Vorstand beratendes und unternehmerisch (mit-)entscheidendes Co-Managementorgan. Dabei muss aber dennoch beachtet werden, dass die Organisationsstruktur einer deutschen Aktiengesellschaft nach wie vor vom Prinzip der Trennung von Leitung und Überwachung geprägt ist.

Trifft der Aufsichtsrat im Rahmen seiner Kompetenzzuordnung selbständig und eigenverantwortlich unternehmerische Entscheidungen und verletzt ein Aufsichtsratsmitglied im Rahmen einer unternehmerischen Entscheidung seine ihm obliegenden Pflichten, besteht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG die Möglichkeit, durch die Business Judgment Rule in den Genuss einer Haftungsfreistellung zu gelangen. In welchen Fällen der Aufsichtsrat eigene unternehmerische Entscheidungen trifft und welche Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Business Judgment Rule im Rahmen der Aufsichtsratshaftung vorliegen müssen, ist Gegenstand vorliegender Arbeit.