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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 9 , Ludwig-Maximilians-Universität München, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 01.11.2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten, welches die umfassendste Reform im GmbH-Recht seit der Entstehung des GmbH-Gesetzes im Jahre 1898 beinhaltet. Durch die GmbH-Novelle unterliegen einige Bereiche wesentlichen Veränderungen, wozu neben u.a. der Vereinfachung von Unternehmensgründungen, der…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 9 , Ludwig-Maximilians-Universität München, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 01.11.2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten, welches die umfassendste Reform im GmbH-Recht seit der Entstehung des GmbH-Gesetzes im Jahre 1898 beinhaltet. Durch die GmbH-Novelle unterliegen einige Bereiche wesentlichen Veränderungen, wozu neben u.a. der Vereinfachung von Unternehmensgründungen, der Einführung einer neuen Rechtsform und der Ausweitung des Gläubigerschutzes, insbesondere auch die Verschärfung der Haftung des Geschäftsführers zählt. Aufgrund der Aktualität wird diese Reform in der vorliegenden Arbeit, sollten sich bei einzelnen Punkten Änderungen in Bezug auf die alte Rechtslage ergeben, jedoch nicht näher berücksichtigt werden. Die Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die alte Rechtslage. Über die Reichweite der persönlichen Haftbarkeit des GmbH-Geschäftsführers gegenüber Gläubigern der GmbH besteht sowohl in der Rspr. als auch in der Literatur seit jeher Uneinigkeit. Nicht unumstritten ist dabei, ob insbes. in Fällen, in denen das Vertrauen der Gläubiger, welches sich auf die Richtigkeit von fahrlässig abgegebenen oder in Wahrheit unwahren Erklärungen des Geschäftsführers stützen kann, beispielsweise durch Unterlassung wesentlicher Informationen verletzt wird, sich der Geschäftsführer selbst Haftungsrisiken aussetzt, oder ob sich die Haftung auf den eigentlichen Geschäftspartner, also die GmbH als solche, der grds. das Handeln ihres Vertretungsorgans zuzurechnen ist, beschränkt. Im Vordergrund dieser Arbeit sollen die Vertrauenshaftung des GmbH-Geschäftsführers, vor allem die Haftung kraft Rechtsscheins und aus c.i.c. sowie die Haftung aufgrund einer Verletzung von Aufklärungs- und Informationspflichten, hier insbesondere im Zusammenhang mit der Insolvenzantragspflicht, und die Begründung einer Haftung des Geschäftsführers neben oder anstelle der GmbH stehen. Das Augenmerk wird sich dabei vor allem auf die Entwicklung dieser Problematik in Rspr. und Literatur richten. Nicht behandelt werden dagegen sowohl die Innen- als auch die deliktische und strafrechtliche Außenhaftung des Geschäftsführers, soweit diese keinen wesentlichen Bezug zur Vertrauenshaftung aufweisen.

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