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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,3, Universität Duisburg-Essen (Privat- und Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Wirtschaftsrechtliches Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit dem aktuellen "Trihotel"-Urteil des BGH hat sich dieser erneut dergesellschaftsrechtlichen Problematik des missbräuchlichen Eingriffs, seitens derGesellschafter in die Gesellschaft als Rechtsperson, auseinandergesetzt. DieProblematik, mit welcher sich die Rechtsprechung und Rechtswissenschaft seitlanger Zeit konfrontiert sieht, liegt - ganz allgemein formuliert - in dermissbräuchlichen…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,3, Universität Duisburg-Essen (Privat- und Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Wirtschaftsrechtliches Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit dem aktuellen "Trihotel"-Urteil des BGH hat sich dieser erneut dergesellschaftsrechtlichen Problematik des missbräuchlichen Eingriffs, seitens derGesellschafter in die Gesellschaft als Rechtsperson, auseinandergesetzt. DieProblematik, mit welcher sich die Rechtsprechung und Rechtswissenschaft seitlanger Zeit konfrontiert sieht, liegt - ganz allgemein formuliert - in dermissbräuchlichen Ausnutzung des Haftungsprivilegs durch die Gesellschafter einerKapitalgesellschaft. Das Haftungsprivileg besagt, dass den Gläubigern einerKapitalgesellschaft nur die Gesellschaft selbst mit ihrem Vermögen haftet.1 Dieser Ausschluss der Gesellschafterhaftung wird durch das Trennungsprinzip, zwischen Gesellschafts- und Gesellschaftervermögen, ermöglicht.2 Das Trennungsprinzip wird in einigen Fällen durchbrochen. Neben den gesetzlichen Regelungen zum Gläubigerschutzsystem der GmbH, wie bspw. Kapitalaufbringung undKapitalerhaltung wird dieses Prinzip auch bei missbräuchlichen Eingriffen derGesellschafter in das Gesellschaftsvermögen, die von den gesetzlichen Regelungeneben nicht erfasst werden, aufgehoben.3 Die Haftung der Gesellschafter, die ausdiesen Eingriffen resultiert, ist heutzutage unter der Bezeichnung"Existenzvernichtungshaftung" oder "Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriff" bekannt. Der erwähnte missbräuchliche Eingriff äußert sich generell in einer - für den Gesellschaftsgläubiger nachteiligen, weil insolvenzverursachenden Einflussnahme der Gesellschafter auf die Gesellschaft als Schuldnerin. Nachteilig in diesem Sinne bedeutet, dass die den Gläubigern zustehende Haftungsmasse der Gesellschaft aus derselben transferiert wird, so dass dieses Vermögen den Gläubigern zur Haftung nicht mehr zur Verfügung steht. Häufigstes Opfer dieses missbräuchlichen Eingriffes war und ist die GmbH. 1 S. Altmeppen, H., Roth/Altmeppen GmbHG-Kommentar, 2005, § 13 Rn. 65.2 Im Falle der GmbH ist dieses Trennungsprinzip in § 13 Abs. 1, 2 GmbHG verankert.3 S. Gottschalk, M., Existenzvernichtungshaftung - GmbH-Gesellschafter, 2006, S. 1; s. auch Ulmer/T. Raiser GmbHG § 13 Rn. 51.