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Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,0, Donau-Universität Krems - Universität für Weiterbildung (unbekannt), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung: Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach, welche Veränderungen sich durch die Proklamation der Europäischen Grundrechtscharta im Grundrechtsschutz der Europäischen Union ergeben. Bisher wurde der Grundrechtsschutz vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) auf der Basis allgemeiner Rechtsgrundsätze garantiert. Über weite Strecken lehnt sich der Text der Charta…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,0, Donau-Universität Krems - Universität für Weiterbildung (unbekannt), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung:
Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach, welche Veränderungen sich durch die Proklamation der Europäischen Grundrechtscharta im Grundrechtsschutz der Europäischen Union ergeben. Bisher wurde der Grundrechtsschutz vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) auf der Basis allgemeiner Rechtsgrundsätze garantiert.
Über weite Strecken lehnt sich der Text der Charta an die Europäische Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofs an. Besonders schwierig gestaltet sich die Einordnung der Charta durch die Tatsache, dass sie nicht rechtsverbindlich ist. Dennoch wird in dieser Arbeit nachgewiesen, dass die Charta die Organe der EU dennoch de facto binden wird, weil sie unter einem repräsentativ zusammengesetzten Konvent mit der Einbindung aller Organe und auch der nationalen Regierungen und Parlamente erarbeitet wurde und somit den aktuellen Konsens der Grundrechtsstandards innerhalb der Europäischen Union darstellt.
Ein besonderes Problem stellt die Einbindung der EU in das Rechtsschutzsystem der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar. Die EU ist derzeit nicht Mitglied der EMRK, damit sind die Urteile des EuGH auch nicht direkt durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) überprüfbar. In jüngster Zeit hat aber der EGMR immer wieder die Mitgliedstaaten als Mitglieder der EMRK für die Handlungen der Organe der EU zur Verantwortung gezogen. Diese unklare Situation könnte am Besten durch einen Beitritt der EU zur EMRK gelöst werden.
Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
Einleitung2
1.Der Begriff der Grundrechte4
2.Die Entwicklung der Grundrechte6
2.1Die Geschichte der Grundrechte6
2.2Die Entwicklung des Grundrechtsschutzes innerhalb der Europäischen Gemeinschaft12
3.Die Notwendigkeit einer Grundrechtscharta18
3.1Gründe für die Ausarbeitung der Charta18
3.2Grundrechte als Impuls zur fortschreitenden Institutionalisierung der EU21
3.3Die Unverbindlichkeit der Charta23
3.4Die Grundrechtscharta als Quelle für allgemeine Rechtsgrundsätze?25
3.5Ein möglicher Beitritt zur EMRK28
4.Die Rechte der Charta33
4.1Die bisherige Rechtsprechung im Vergleich mit der Grundrechtscharta36
4.2Die Grundrechtsschranken54
4.3Das Menschenbild der Grundrechtscharta58
5.Ein Vergleich der Grundrechtscharta mit den Dokumenten des Europarates60
5.1Vergleich mit der EMRK61
5.2Vergleich mit der Sozialcharta67
6.Ein Ansporn für einen neuen österreichischen Grundrechtskatalog?72
7.Mögliche Konflikte zwischen der Grundrechtscharta und dem EGMR bzw. der EMRK75
8.Ausblick80
9.Resümee und Schlussfolgerungen83
Literatur87
Abkürzungen97