27,95 €
inkl. MwSt.
Versandkostenfrei*
Versandfertig in 1-2 Wochen
payback
0 °P sammeln
  • Broschiertes Buch

Masterarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 2,4, Universität des Saarlandes, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit befasst sich damit, inwieweit sich die Prinzipien des Nemo-tenetur-Grundsatzes und des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auf die Selbstanzeige ein- bzw. auswirken. Wer eine Straftat verübt und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt, sollte dafür bestraft werden, darüber ist sich die Gesellschaft einig. Das Steuerrecht macht hiervon eine Ausnahme. § 371 AO bestimmt, dass derjenige, der gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten…mehr

Produktbeschreibung
Masterarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 2,4, Universität des Saarlandes, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit befasst sich damit, inwieweit sich die Prinzipien des Nemo-tenetur-Grundsatzes und des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auf die Selbstanzeige ein- bzw. auswirken. Wer eine Straftat verübt und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt, sollte dafür bestraft werden, darüber ist sich die Gesellschaft einig. Das Steuerrecht macht hiervon eine Ausnahme. § 371 AO bestimmt, dass derjenige, der gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 AO bestraft wird. Die Selbstanzeige stellt nach dem Gesetzeswortlaut "wird wegen dieser Steuerstraftat nicht nach § 370 bestraft" einen persönlichen Strafaufhebungsgrund dar, der rückwirkend den bestehenden Strafanspruch vollkommen beseitigt. Ist die Selbstanzeige ordnungsgemäß und sind die positiven Wirkungsvoraussetzungen erfüllt, hat der Steuerpflichtige dadurch eine Anwartschaft auf Straffreiheit, wenn keine Sperrgründe nach § 371 Abs. 2 AO dem entgegenstehen. Ein Vergleich der Selbstanzeige mit dem strafbefreienden Rücktritt scheitert daran, dass § 24 StGB nicht auf vollendete Delikte anwendbar ist. § 371 AO gewährt jedoch Straffreiheit, auch wenn die Tat/Taten bereits mehrere Jahre zurückliegen. Auch der Vergleich mit den Tatbeständen der tätigen Reue (§ 320 StGB) ist verfehlt. Voraussetzung für eine Milderung der Strafe ist einmal die Freiwilligkeit des Täters, die Tat aufzugeben oder den Erfolg abzuwenden und zum anderen die Entscheidung des Gerichts. Bei der wirksamen Selbstanzeige ist weder die Freiwilligkeit notwendig, noch die Entscheidung eines Gerichts. Es ist daher nicht verwunderlich, dass die Wirkungen einer wirksamen Selbstanzeige umstritten sind.