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Mit der ¿Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien¿, die im März d. J. in Kraft getreten ist, wurde das nationale Deponierecht vollständig an das neue europäische Chemikalienrecht angepasst. Die von der EU-KOM im Rahmen des Kreislaufwirtschaftspakets im Dezember 2015 vorgelegten materiellen Ziele zum Deponierungsverbot von getrennt erfassten Abfallfraktionen und zur Reduktion der direkt abgelagerten Siedlungsabfälle gehen in die richtige Richtung, greifen aber zu kurz. Insbesondere das Deponieverbot ist, um die Anwendung der Abfallhierarchie nach Art.…mehr

Produktbeschreibung
Mit der ¿Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien¿, die im März d. J. in Kraft getreten ist, wurde das nationale Deponierecht vollständig an das neue europäische Chemikalienrecht angepasst. Die von der EU-KOM im Rahmen des Kreislaufwirtschaftspakets im Dezember 2015 vorgelegten materiellen Ziele zum Deponierungsverbot von getrennt erfassten Abfallfraktionen und zur Reduktion der direkt abgelagerten Siedlungsabfälle gehen in die richtige Richtung, greifen aber zu kurz. Insbesondere das Deponieverbot ist, um die Anwendung der Abfallhierarchie nach Art. 4 AbfRRl zu unterstützen, nicht zielführend, unbestimmt und darüber hinaus schwer vollziehbar. Eine Steigerung der getrennten Sammlung und damit des Recyclings wird nicht erreicht. Die Bundesstatistik für 2014 deutet, wenn auch schwächer als in den Vorjahren, auf einen regionalspezifischen Deponiebedarf von DK I-Deponien hin, der mittlerweile fast alle Länder tangiert und zunehmend auch in deren Abfallwirtschaftsplanung berücksichtigt wird.