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Der Band veranschaulicht und interpretiert mit Beispielen aus über zwanzig Territorien eines in der zentralen Gesetzgebung sehr aktiven Reichskreises typische und bisweilen auch untypische Kennzeichen frühmoderner "Ordnungspolitik". Diese wird für eine Zeit untersucht, der als "Sattelzeit" der Moderne eine kaum zu überschätzende Weichenstellung zufiel, nach der sich Rechte und Pflichten, öffentliche und kirchliche Ordnung, sozialer Friede, Ehre, Glückseligkeit und Wohlstand zum Teil bis heute ableiten.
Im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation und in den ihm zugeordneten zehn
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Produktbeschreibung
Der Band veranschaulicht und interpretiert mit Beispielen aus über zwanzig Territorien eines in der zentralen Gesetzgebung sehr aktiven Reichskreises typische und bisweilen auch untypische Kennzeichen frühmoderner "Ordnungspolitik". Diese wird für eine Zeit untersucht, der als "Sattelzeit" der Moderne eine kaum zu überschätzende Weichenstellung zufiel, nach der sich Rechte und Pflichten, öffentliche und kirchliche Ordnung, sozialer Friede, Ehre, Glückseligkeit und Wohlstand zum Teil bis heute ableiten.

Im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation und in den ihm zugeordneten zehn Reichskreisen - dabei bestimmen der Schwäbische Reichskreis in Band 1 und der Fränkische Reichskreis in Band 2 die regionalen Schwerpunkte - setzten sowohl die Kaiser selbst als auch die legislativen Reichsorgane, allen voran die Reichstage, auf eine bereits im 16. Jahrhundert weitgehend ausgereifte neue Form zur Vermittlung allgemeiner Normen und Wertmaßstäbe. Die zentralen Fragen lauten freilich, wie und seit wann sie umschrieben werden können und ob sie sich regional unterschiedlich entwickelten und verbreiteten. Ihre Herkunft ist nur unpräzise datierbar. In Anlehnung an die Reichsreformdiskussion des 15. Jahrhunderts, an Postulate aus der Reformationszeit und der Zeit der Bauernkriege sowie an ältere, durchaus schon breiter angelegte Gesetze des Mittelalters - Dorf- und Stadtordnungen, Weistümer, Gerichsstatuten - formierte sich ein Regelwerk, das als frühmoderne "Policey" eine neue Gesetzesdimension schuf.

Der Band eröffnet erstmals mit edierten Quellen einen systematischen Blick, wie die Reichsgesetzgebung auf die Statuten territorialer und städtischer Policey wirkte. Spannend wird zudem der grenzüberschreitende Vergleich normativer Herrschaftsinstrumente entwickelt, der Aussagen zu dem noch wenig erforschten Kommunikationssystem von Kanzlei zu Kanzlei zuläßt. Regionale und überregionale Merkmale werden unter Einschluß zahlreicher Reichs- und Landstände wie dem Reichskreis selbst, dem Herzogtum Württemberg, den Reichsstädten Augsburg und Lindau, dem adligen Damenstift St. Stephan, Fürstbistum und Domkapitel Augsburg, der Fürstabtei Kempten, der habsburgischen Markgrafschaft Burgau oder einer kleinen reichsritterschaftlichen Adelsherrschaft vor dem Hintergrund europäischer Kulturgeschichte herausgearbeitet. Die Transparenz des frühmodernen Normen- und Ordnungsgefüges kann so an unterschiedlichen Typen der Territorialität - groß und klein, weltlich und geistlich, städtisch und ländlich - überprüft werden. Der Vergleich legt schließlich supraterritoriale Tendenzen offen, die einen Wissenstransfer über die engen Grenzen im Schwäbischen Reichskreis von Land zu Land voraussetzen.

Wolfgang Wüst ist Inhaber des Lehrstuhls für Bayerische und Fränkische Landesgeschichte an der Universität Erlangen-Nürnberg.
Autorenporträt
Wolfgang Wüst ist Inhaber des Lehrstuhls für Bayerische und Fränkische Landesgeschichte an der Universität Erlangen-Nürnberg.

Rezensionen
"Als obrigkeitliche Normen, die nicht nur Ordnungsvorstellungen und -ziele und die Wege zu deren Durchsetzung widerspiegeln, sondern auch als Reaktion auf reale Gegebenheiten entstanden sind, bieten Policeyordnungen aufschlußreiche Quellen auch für interdisziplinäre Forschungsansätze. Dafür eine durchdachte, wiederum durch ein Glossar erläuterte Auswahl vorgelegt zu haben, ist das Verdienst der hier anzuzeigenden Edition, die mit einem Band über Bayern und die Pfalz fortgesetzt werden soll." Hans Eugen Specker in: Zeitschrift für Württembergische Landesgeschichte, Jg. 64/ 2005 "Die edierten Ordnungen bilden in vielerlei Hisnicht wahre Fundgruben und sie bereiten bei der Lektüre auch Vergnügen." Rudolf Endres in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, 122. Bd. 2005