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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,3, Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg (Sozialpädagogik), Veranstaltung: Methoden, Arbeitsfelder und Institutionen der Sozialpädagogik, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Arbeit ist es, am Beispiel einer typischen Behördenstruktur einer 100.000-Einwohner-Stadt zu untersuchen, in welcher Form der theoretische Anspruch des Bundessozialhilfegesetzes(BSHG) in der praktischen Wirklichkeit realisiert wird und inwieweit die Praxis der Sozialarbeitzu diesbezüglichen Problemen führen…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,3, Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg (Sozialpädagogik), Veranstaltung: Methoden, Arbeitsfelder und Institutionen der Sozialpädagogik, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Arbeit ist es, am Beispiel einer typischen Behördenstruktur einer 100.000-Einwohner-Stadt zu untersuchen, in welcher Form der theoretische Anspruch des Bundessozialhilfegesetzes(BSHG) in der praktischen Wirklichkeit realisiert wird und inwieweit die Praxis der Sozialarbeitzu diesbezüglichen Problemen führen kann. Aufgrund der Vielfalt der in diesem Zusammenhangauftauchenden Fragestellungen habe ich mich bei dieser Arbeit auf eine Maßgabe dergesetzlichen Rahmenbedingungen konzentriert, die mir als besonders problematisch erscheinen.Zur Untersuchung habe ich das Sozialamt der Stadt Iserlohn am Rande des Ruhrgebietesherangezogen. In den Problemgruppen kommunaler Arbeit kann diese hinsichtlich Ausländeranteil,Arbeitslosenquote und Kriminalitätsrate als im Durchschnitt liegend und damitrepräsentativ angesehen werden.1Ein immer wieder auftauchendes Problemfeld in der Durchführung kommunaler Sozialarbeitstellt die Anwendung gesetzgeberischer Regeln dann auf, wenn dabei den handelnden Akteurenfür seine Entscheidung vom Gesetzgeber ein Ermessensspielraum eingeräumt wird.2 Dies ist beider Sozialarbeit aufgrund der qua Gesetz geforderten Berücksichtigung der Besonderheiten desEinzelfalls (§ 3 BSHG, Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles) jedochunumgänglich. Ich werde in den folgenden Erläuterungen nach einer kurzen Darstellung dergesetzlichen Grundlagen anhand von negativen und positiven Beispielen aus den drei AufgabenfeldernVerwaltungskooperation, Beihilfegewährung und Persönliche Hilfe exemplarischdarstellen, wie sich der Ermessensspielraum in der Praxis der Sozialarbeit konkret äußert. Dabeiist es wichtig zu erwähnen, dass die im folgenden beschriebenen Fallbeispiele von mirausgewählte Fallbeispiele sind, die wegen ihrer Deutlichkeit hohen Erklärungscharakter besitzenund dabei gleichzeitig repräsentativ für viele andere stehen.