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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Hochschule Osnabrück (Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Wirtschaftsprüfung/Steuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Arbeitgeber haben fünf Möglichkeiten zur Durchführung der bAV: Direktversicherungen, Pensionskassen, Unterstützungskassen, Pensionsfonds und die Direktzusage. Eben diese letztgenannte Direktzusage führt bei Unternehmen zu erheblichen bilanziellen Belastungen. Für Direktzusagen, die nach dem 01.01.87 erworben wurden, müssen handelsrechtlich Rückstellungen gebildet werden. Die…mehr

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Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Hochschule Osnabrück (Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Wirtschaftsprüfung/Steuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Arbeitgeber haben fünf Möglichkeiten zur Durchführung der bAV: Direktversicherungen, Pensionskassen, Unterstützungskassen, Pensionsfonds und die Direktzusage. Eben diese letztgenannte Direktzusage führt bei Unternehmen zu erheblichen bilanziellen Belastungen. Für Direktzusagen, die nach dem 01.01.87 erworben wurden, müssen handelsrechtlich Rückstellungen gebildet werden. Die hier zu bildenden Rückstellungen fallen unter den Punkt der Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, da höhe und Zeitpunkt der Leistung bei Erteilung einer Zusage i.d. Regel nicht bekannt sind. Bisher haben Arbeitgeber zu 90% das in § 6a EStG vorgeschriebene steuerliche Teilwertverfahren zu Ermittlung der Rückstellungen auch in die Handelsbilanz mit Übernommen. Seit der Einführung des BilMoG ist dies grds. nicht mehr zulässig. Es wird aber auch kein Verfahren vorgeschrieben. Es kommt ab der erstmaligen Anwendung des neuen Rechts zu erheblichen unterschieden zwischen Handels- und Steuerbilanz. Zukünftig wird der Zinssatz von der deutschen Bundesbank der zur Ermittlung des Barwertes notwendig ist bekannt gegeben. Ein statischer Wert wie im Teilwertverfahren ist damit nicht mehr möglich. Auch wurde der Begriff "Rückzahlungsbetrag" durch "Erfüllungsbetrag" im HGB ersetzt. Somit sind zukünftig Preis- und Kostensteigerungen sowie Fluktuationen bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen mit einzubeziehen. Dies ist ein in Kauf genommener Verstoß gegen das in den GoB enthaltenen Stichtagprinzip. Steuerrechtlich wird daran festgehalten. Es wird dadurch zu einer Erhöhung der handelsrechtlichen Pensionsrückstellungen kommen.Die erhöhte Belastung der Zuführung wird aber durch die Möglichkeit den Unterschiedsbetrag in 15 Jahren anzusammeln abgemildert. Bei dem Ausweis der Pensionsverpflichtungen besteht die größte Änderung. Her sieht der Gesetzgeber zukünftig eine in kaufgenommene Durchbrechung des Saldierungsverbotes vor. Der Bruttoausweises wurde aufgehoben es kommt zu einem Nettoausweis. Es darf Planvermögen, was dem Zugriff der Gläubiger entzogen wurde (z. B. durch CTA¿s) mit den Pensionsrückstellungen Saldiert ausgewiesen werden. Insgesamt ergeben sich durch die Umstellung vom alten auf das neue Recht erhebliche bilanzpolitische Spielräume durch die verschiedenen Methoden der Bewertung und des Ausweises. Diese werden nicht nur stichtagsbezogen sein, sondern sich über die Folgejahre ziehen.

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