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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 2,7, Universität Duisburg-Essen, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach § 1 Satz 1 InsO dient das Insolvenzverfahren dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Ver-mögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens getroffen wird.Insolvenzen sind die Folgen von offenkundigen krisenhaften Entwick-lungen, welche insbesondere durch wirtschaftliche Schwierigkeiten ent-stehen. Ein…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 2,7, Universität Duisburg-Essen, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach § 1 Satz 1 InsO dient das Insolvenzverfahren dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Ver-mögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens getroffen wird.Insolvenzen sind die Folgen von offenkundigen krisenhaften Entwick-lungen, welche insbesondere durch wirtschaftliche Schwierigkeiten ent-stehen. Ein stetiger Begleiter dieser Misswirtschaft sind die Kündigungen von Arbeitsverhältnissen. Bei der Insolvenz eines Unternehmens sind in der Regel neben finanziellen, betriebswirtschaftlichen oder geschäftspolitischen Maßnahmen auch Entscheidungen erforderlich, die die Belegschaft des Unternehmens betreffen. Diese Personalfreisetzungen werden auch dann als gängig angesehen, wenn an Stelle einer Liquidation des Unternehmens eine Sanierung durch Unternehmensreorganisation erfolgen soll.Bei der Liquidation oder der Sanierung kann es notwendig sein, durch anzeige- und interessenausgleichspflichtige Massenentlassungen gemäß §§ 17 ff. KSchG oder sozialplanpflichtigen Personalabbau gemäß § 112 Abs. 1 BetrVG Arbeitsplätze einzusparen. Will man die insolvenzbedingte Arbeitslosigkeit messen, so stehen dafür kaum verlässliche Angaben zur Verfügung. Eine Statistik zur Schaffung eines bundeseinheitlichen amtlichen Vergleichsmaßstabs besteht nicht. So variiert die Schätzung über insolvenzbedingte Arbeitslosigkeit in der Bundesrepublik Deutschland sehr stark. Im Folgenden werden die insolvenzrechtlichen Besonderheiten der Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufgezeigt, um so einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen zu geben.