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Gem. § 301 Abs. 1 ZPO ist ein Teilurteil zu erlassen, wenn ein abgrenzbarer Teil des Rechtsstreits vorzeitig zur Entscheidung reif ist und das Gericht das Teilurteil nicht für unangemessen erachtet; der Rest der Entscheidung wird dem Schlussurteil vorbehalten. Ein Teilurteil ist nach der Rechtsprechung jedoch nur zulässig, wenn die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zwischen Teil- und Schlussurteil - z. B. infolge abweichender Beurteilung in der Rechtsmittelinstanz oder in den Urteilsgründen - ausgeschlossen ist. Johanna Hennighausen untersucht, auf welcher Grundlage die…mehr

Produktbeschreibung
Gem. § 301 Abs. 1 ZPO ist ein Teilurteil zu erlassen, wenn ein abgrenzbarer Teil des Rechtsstreits vorzeitig zur Entscheidung reif ist und das Gericht das Teilurteil nicht für unangemessen erachtet; der Rest der Entscheidung wird dem Schlussurteil vorbehalten. Ein Teilurteil ist nach der Rechtsprechung jedoch nur zulässig, wenn die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zwischen Teil- und Schlussurteil - z. B. infolge abweichender Beurteilung in der Rechtsmittelinstanz oder in den Urteilsgründen - ausgeschlossen ist. Johanna Hennighausen untersucht, auf welcher Grundlage die Rechtsprechung im Rahmen des § 301 Abs. 1 ZPO Widersprüche über die Grenzen der materiellen Rechtskraft hinaus für unzulässig erachtet, während an zahlreichen anderen Stellen der ZPO Widersprüche zwischen den Urteilsgründen unter Berufung auf die engen Rechtskraftgrenzen zugelassen werden. Hierbei entwickelt sie auf Grundlage der Gesetzesbegründung einen eigenen Lösungsansatz.
Autorenporträt
Geboren 1987; Studium der Rechtswissenschaften in Freiburg und Montpellier; Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für deutsches und ausländisches Zivilprozessrecht der Universität Freiburg; 2014 Erste Juristische Staatsprüfung; 2016 Zweite Juristische Staatsprüfung; 2020 Promotion; seit 2017 Zulassung als Rechtsanwältin.