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Unternehmen die sich mit der Verwertung von Technologie befassen, sehen sich in der Notwendigkeit, vertrauliche Informationen abzusichern.
Das Werk ermöglicht die Einarbeitung in die Thematik der Vertraulichkeitsvereinbarungen und dem Praktiker dient es als Nachschlagewerk für Detailfragen. Beim Geheimhaltungsvertrag besteht Vertragsfreiheit. Geheimhaltungserklärungen werden oft im Zuge von Verhandlungen über Patente im Prozess der Lizenzvergabe unterzeichnet. Vertraulichkeitsvereinbarungen vereinbaren die Nichtverbreitung jeder Art von Information.
Die praxisgerechten Texte und
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Produktbeschreibung
Unternehmen die sich mit der Verwertung von Technologie befassen, sehen sich in der Notwendigkeit, vertrauliche Informationen abzusichern.

Das Werk ermöglicht die Einarbeitung in die Thematik der Vertraulichkeitsvereinbarungen und dem Praktiker dient es als Nachschlagewerk für Detailfragen. Beim Geheimhaltungsvertrag besteht Vertragsfreiheit. Geheimhaltungserklärungen werden oft im Zuge von Verhandlungen über Patente im Prozess der Lizenzvergabe unterzeichnet. Vertraulichkeitsvereinbarungen vereinbaren die Nichtverbreitung jeder Art von Information.

Die praxisgerechten Texte und Vertragsmuster in deutscher und englischer Sprache wurden mit der 3. Auflage an die gesetzlichen Änderungen im Wettbewerbsrecht und des Telekommunikations- und Medienrechts angepasst.

Der Autor stellt dem Leser kommentierte Vertragsmuster in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung, die auch im Internet abrufbar sind.

Aus den Besprechungen:
»In Kürze: ein gut lesbares, eminent praxisrelevantes Buch, das sowohl in der Industrie als auch von externen Beratern häufig zu Rate gezogen werden wird.«
Rechtsanwalt Dr. Bertram Huber, IP*SEVA, Backnang (Stuttgart), in: Mitteilungen 01/14

»Nirgends sonst wird diese gleichermaßen komplexe wie praxisrelevante Materie derart spezifisch aufbereitet und dargestellt! ? In summa bleibt der Eindruck von einem durch und durch empfehlenswerten Werk mit hohem Praxisnutzen. Der Praktiker wird hochwertig bedient und kommt auch rasch an die Information, die er braucht. – Sehr gut!«
Prof. Dr. jur. Christoph Ann, LL.M. (Duke Univ.), Technische Universität München, Munich Intellectual Property Law Center, vormals Richter am Landgericht Mannheim, in: MarkenR 7-8/13

Der Autor:
Patentanwalt Dr. Peter Kurz, Stuttgart
Autorenporträt
Peter Kurz, Dr., ist seit 2007 Oberbürgermeister der Stadt Mannheim. Zuvor war er mehrere Jahre Richter am Verwaltungsgericht Karlsruhe.