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Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 13, Universität Bayreuth, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Laufe von Tarifverhandlungen eines Arbeitgeberverbandes mit einer Gewerkschaft mag es immer wieder vorkommen, dass einzelne Arbeitgeber mit dem sich abzeichnendem Tarifvertrag nicht einverstanden sind. Um in einem solchen Fall der Tarifbindung zu entgehen, vollziehen sie bisweilen einen sogenannten Blitzwechsel, also einen kurzfristigen oder gar fristlosen, jedenfalls "blitzartigen" Statuswechsel von der tarifgebundenen in die nicht-tarifgebundene…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 13, Universität Bayreuth, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Laufe von Tarifverhandlungen eines Arbeitgeberverbandes mit einer Gewerkschaft mag es immer wieder vorkommen, dass einzelne Arbeitgeber mit dem sich abzeichnendem Tarifvertrag nicht einverstanden sind. Um in einem solchen Fall der Tarifbindung zu entgehen, vollziehen sie bisweilen einen sogenannten Blitzwechsel, also einen kurzfristigen oder gar fristlosen, jedenfalls "blitzartigen" Statuswechsel von der tarifgebundenen in die nicht-tarifgebundene Mitgliedschaft ihres Arbeitgeberverbandes. Das ist in der Regel satzungsgemäß ohne weiteres möglich, weil die Verbände, die eine OT-Mitgliedschaft anbieten, den Wechsel dorthin oftmals an keine besonderen Fristen knüpfen.In rechtlicher Hinsicht sind diese Wechsel allerdings alles andere als unproblematisch. Dies beginnt schon bei der Frage, inwiefern OT-Mitgliedschaft und Blitzwechsel satzungsrechtlich ausgestaltet sein müssen. Auch auf der Rechtsfolgenseite ist im Einzelnen nicht offensichtlich, was für die Tarifbindung oder die Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen gelten mag. Als sei dies nicht schon genug, erregte der Vierte Senat des BAG im Jahre 2008 dann auch noch Aufsehen mit dem mittlerweile berüchtigten Blitzwechsel-Urteil. Darin stellte er unter anderem fest, dass ein Blitzwechsel während laufender Tarifverhandlungen zwar vereinsrechtlich wirksam, allerdings tarifrechtlich nichtig sein könne.Mit dieser Arbeit soll nun etwas Licht ins Dunkel rund um den Blitzwechsel gebracht werden. Zunächst wird dabei untersucht, ob und inwiefern entsprechend kurzfristige Mitgliedschaftsveränderungen überhaupt zulässig sind. Sodann soll geprüft werden, welche Voraussetzungen für einen solchen Blitzwechsel gegeben sein müssen, um daraufhin seine Rechtsfolgenseite zu betrachten. Anschließend wird das bereits erwähnte Blitzwechsel-Urteil einer genaueren Betrachtung unterzogen, in deren Rahmen eine kritische Auseinandersetzung erfolgen soll.
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