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Allgemeine Gleichbehandlung gilt vor allem für das Arbeitsrecht, wobei in vielen Ländern und somit auch in Deutschland und in der Mongolei erhebliche Ungleichbehandlungen zwischen den vertraglichen Leistungen der Arbeitgeber gegenüber den Angestellten oder Arbeitern bestehen. Gerade gegenwärtig wird in Deutschland wieder die erhebliche Diskrepanz zwischen den Bezügen der weiblichen und der männlichen Arbeitnehmer diskutiert und darauf hingewiesen, dass die Drittwirkung des Gleichheitssatzes eine solche »Diskriminierung« nicht zulässt. Ganz allgemein verlangt das Antidiskriminierungsgesetz eine…mehr

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Produktbeschreibung
Allgemeine Gleichbehandlung gilt vor allem für das Arbeitsrecht, wobei in vielen Ländern und somit auch in Deutschland und in der Mongolei erhebliche Ungleichbehandlungen zwischen den vertraglichen Leistungen der Arbeitgeber gegenüber den Angestellten oder Arbeitern bestehen. Gerade gegenwärtig wird in Deutschland wieder die erhebliche Diskrepanz zwischen den Bezügen der weiblichen und der männlichen Arbeitnehmer diskutiert und darauf hingewiesen, dass die Drittwirkung des Gleichheitssatzes eine solche »Diskriminierung« nicht zulässt. Ganz allgemein verlangt das Antidiskriminierungsgesetz eine striktere Handhabung des Gleichheitssatzes, der lange Zeit durch die dehnbare Floskel interpretiert wurde, dass dieser Gleichheitssatz dann erfüllt sei, wenn man wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandeln würde. Diese unscharfe Definition lässt Diskriminierungen zu und kann die Gleichheitslücke nicht schließen. Das gilt nicht nur im Arbeitsrecht oder im Beamtenrecht, sondern auch in vielen rechtlichen Beziehungen der Geschlechter zueinander. Antidiskriminierungsgrundsätze moderner Art finden sich im mongolischen Namensrecht traditioneller Art verwirklicht, wo der Name des Mannes nicht zum Familiennamen der Frau gemacht wird. Weitere Fälle aus dem Zivilrecht, Steuerrecht, dem Recht der Privatisierung und dem Privatrecht sind als Beispiele aufgeführt.

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