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Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,3, Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Rahmen dieser Arbeit wird die Versagung der Restschuldbefreiung und ihre einzelnen Tatbestände gem. § 290 InsO erörtert. Die Restschuldbefreiung und damit die Möglichkeit des wirtschaftlichen Neuanfangs für natürliche Personen ist in den §§ 286 ff. der Insolvenzordnung geregelt. Da gem. § 1 S. 2 InsO nur dem redlichen Schuldner die Gelegenheit gegeben werden soll, sich von seinen restlichen…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,3, Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Rahmen dieser Arbeit wird die Versagung der Restschuldbefreiung und ihre einzelnen Tatbestände gem. § 290 InsO erörtert. Die Restschuldbefreiung und damit die Möglichkeit des wirtschaftlichen Neuanfangs für natürliche Personen ist in den §§ 286 ff. der Insolvenzordnung geregelt. Da gem. § 1 S. 2 InsO nur dem redlichen Schuldner die Gelegenheit gegeben werden soll, sich von seinen restlichen Schulden zu befreien, hat der Gläubiger die Möglichkeit, einem unredlichen Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Diese Regelung hat durch das am 15. Juli 2013 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte einige Änderungen erfahren, auf welche sich die folgende Abhandlung konzentriert. Laut Art. 103h S. 1 EGInsO finden die Neuregelungen auf Verfahren Anwendung, die nach dem 1. Juli 2014 beantragt wurden. Zu den kontrovers diskutierten Neuerungen der Restschuldbefreiung gehört die Vorverlagerung der Sperrfrist aus § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO a.F. in die Zulässigkeitsentscheidung des neu hinzugekommenen § 287a InsO. Im Folgenden werden die Modifikationen des RSB-VerkürzungsG in Bezug auf § 290 InsO und die Auswirkungen auf die Praxis betrachtet.

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