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Am 19. Juli 2018 meldete die VW AG, dass Rupert Stadler infolge des Antritts der Untersuchungshaft auf eigenen Wunsch von seinen Aufgaben im Vorstand der AUDI AG sowie der VW AG vorübergehend entbunden werde. Am 18. Juni 2020 gab die Wirecard AG bekannt, dass ihr Vorstandsmitglied Jan Marsalek widerruflich [ ] von seiner Tätigkeit als Vorstand der Wirecard AG freigestellt sei.
Doch was bedeutet vorübergehende Entbindung oder widerrufliche Freistellung von den Vorstandsaufgaben? Das Aktiengesetz schweigt sich hierzu aus. Unklar ist daher auch, ob eine solche Gestaltung überhaupt rechtlich
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Produktbeschreibung
Am 19. Juli 2018 meldete die VW AG, dass Rupert Stadler infolge des Antritts der Untersuchungshaft auf eigenen Wunsch von seinen Aufgaben im Vorstand der AUDI AG sowie der VW AG vorübergehend entbunden werde. Am 18. Juni 2020 gab die Wirecard AG bekannt, dass ihr Vorstandsmitglied Jan Marsalek widerruflich [ ] von seiner Tätigkeit als Vorstand der Wirecard AG freigestellt sei.

Doch was bedeutet vorübergehende Entbindung oder widerrufliche Freistellung von den Vorstandsaufgaben? Das Aktiengesetz schweigt sich hierzu aus. Unklar ist daher auch, ob eine solche Gestaltung überhaupt rechtlich zulässig ist. Die aktienrechtliche Kommentar- und Handbuchliteratur akzeptiert eine Suspendierung von Vorstandsmitgliedern mehrheitlich. Gleichwohl fallen die Begründungen hierzu eher knapp aus. Eine umfassende, monografische Aufarbeitung der Thematik fehlte bis dato. Auch eine eingehende Untersuchung der Suspendierung von Geschäftsführern im Anwendungsbereich des GmbH-Rechts stand bislang aus.

Dem Themenkomplex der Suspendierung nimmt sich vorliegende Untersuchung nunmehr umfassend an. Dabei wird zunächst die Vorfrage der Zulässigkeit einer Verdachtsabberufung bei Verdacht eines pflichtwidrigen Handelns zu Lasten der Gesellschaft beleuchtet.

Anschließend wird im Wege der Auslegung und der gesetzesimmanenten sowie der gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung die Zulässigkeit der Suspendierung von Vorstandsmitgliedern der AG ergründet. Hierzu werden neben rechtsdogmatischen, auch rechtshistorische, rechtstatsächliche und (binnen-)rechtsvergleichende Überlegungen angestellt. Im Zuge des Binnenrechtsvergleichs wird zudem der Existenz eines Instituts der Suspendierung von GmbH-Geschäftsführern als Rechtsfigur sui generis nachgespürt.

Dabei offenbart sich, dass ein solches eigenständiges Institut der Suspendierung von Geschäftsleitern weder mit dem GmbH- noch dem Aktienrecht de lege lata vereinbar ist.

Abschließend werden die daraus resultierenden Rechtsfolgen erläutert, wobei der Rechtspraxis zugleich aufgezeigt wird, mit welchen Instrumentarien gesetzeskonform auf das Phänomen des verdächtigen Geschäftsleiters im Aktien- ebenso wie im GmbH-Recht reagiert werden kann.

Die Arbeit wurde von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i.Br. mit dem Carl-von-Rotteck-Preis 2021, vom Arbeitgeberverband Südwestmetall mit dem Südwestmetall-Förderpreis an der Universität Freiburg 2022 sowie vom Berufsverband der Compliance Manager e.V. mit dem Nachwuchsförderpreis 2021 in der Kategorie Beste Dissertation ausgezeichnet.