Strukturelle Vorgaben der Strafprozessordnung für die Vernehmung zur Sache
Die Entstehung der Vernehmungsstruktur des § 69 StPO unter besonderer Berücksichtigung der Teilhabemöglichkeiten der Verteidigung ¿ zugleich eine Gegenüberstellung mit aussagepsychologischen Grundsätzen Herausgegeben:Waßmer, Martin
Strukturelle Vorgaben der Strafprozessordnung für die Vernehmung zur Sache
Die Entstehung der Vernehmungsstruktur des § 69 StPO unter besonderer Berücksichtigung der Teilhabemöglichkeiten der Verteidigung ¿ zugleich eine Gegenüberstellung mit aussagepsychologischen Grundsätzen Herausgegeben:Waßmer, Martin
Die zentrale Bedeutung des Zeugenbeweises steht in beachtenswertem Gegensatz zu den kargen gesetzlichen Regelungen zur Vernehmung. Nach § 69 StPO folgt auf einen anfänglichen Bericht nötigenfalls das Verhör. Zwar ist dem Verteidiger hierbei nach § 240 Abs. 2 StPO auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Zeugen zu richten. Nach herrschender Meinung soll er aber nur genau umrissene und inhaltlich beschränkte Fragen stellen dürfen. Zusammenhängende Erklärungen dürfe nur der Vorsitzende einfordern. Martin Wilke widmet sich der Frage, ob das Fragerecht des Verteidigers in der Hauptverhandlung in…mehr
Die zentrale Bedeutung des Zeugenbeweises steht in beachtenswertem Gegensatz zu den kargen gesetzlichen Regelungen zur Vernehmung. Nach § 69 StPO folgt auf einen anfänglichen Bericht nötigenfalls das Verhör. Zwar ist dem Verteidiger hierbei nach § 240 Abs. 2 StPO auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Zeugen zu richten. Nach herrschender Meinung soll er aber nur genau umrissene und inhaltlich beschränkte Fragen stellen dürfen. Zusammenhängende Erklärungen dürfe nur der Vorsitzende einfordern. Martin Wilke widmet sich der Frage, ob das Fragerecht des Verteidigers in der Hauptverhandlung in Anbetracht moderner gedächtnis- und aussagepsychologischer Erkenntnisse neu justiert werden muss. Er weist nach, dass das Fragerecht als umfassendes Recht zu verstehen ist, eine an aussagepsychologischen Erkenntnissen ausgerichtete, lenkende Gesprächsdynamik entwickeln und zusammenhängende Zeugenerklärungen einfordern zu dürfen.
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Deutsches, europäisches und internationales Strafrecht und Strafprozessrecht 11
Martin Wilke studierte Rechtswissenschaften an der Philipps-Universität Marburg und der Universität zu Köln. Parallel hierzu verfasste er seine Dissertation. Den Schwerpunkt seines Referendariats legte er in den Bereich der Strafverteidigung. Martin Wilke ist Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter für Straf- und Strafprozessrecht.
Inhaltsangabe
Psychologie der Zeugenbefragung - Gedächtnis- und Aussagepsychologie - Strafverteidigung - Vernehmungsergebnis als Grundlage für den Prozessausgang - Konsequenzen für das Fragerecht des Verteidigers - 69 StPO - 240 Abs. 2 StPO - Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK - effektive Teilhabe an der Zeugenexploration
Psychologie der Zeugenbefragung - Gedächtnis- und Aussagepsychologie - Strafverteidigung - Vernehmungsergebnis als Grundlage für den Prozessausgang - Konsequenzen für das Fragerecht des Verteidigers - 69 StPO - 240 Abs. 2 StPO - Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK - effektive Teilhabe an der Zeugenexploration
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