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Die Monopolkommission befürwortet in einem Sondergutachten nach eigenem Ermessen ( 44 Abs. 1 Satz 4 GWB) mehrheitlich den Vorschlag des Bundeswirtschaftsministers, die Möglichkeit einer eigentumsrechtlichen Entflechtung unabhängig von einem nachgewiesenen Kartellrechtsverstoß im GWB zu verankern. Eine "objektive" Entflechtungsregelung kann dazu beitragen, auf Märkten mit verfestigten nicht wettbewerblichen Strukturen Wettbewerbsprozesse in Gang zu setzen und aufrechtzuerhalten. Um jedoch negative Vorfeldwirkungen, wie einen Verlust von Investitions- und Innovationsanreizen, zu vermeiden,…mehr

Produktbeschreibung
Die Monopolkommission befürwortet in einem Sondergutachten nach eigenem Ermessen (
44 Abs. 1 Satz 4 GWB) mehrheitlich den Vorschlag des Bundeswirtschaftsministers, die Möglichkeit einer eigentumsrechtlichen Entflechtung unabhängig von einem nachgewiesenen Kartellrechtsverstoß im GWB zu verankern.
Eine "objektive" Entflechtungsregelung kann dazu beitragen, auf Märkten mit verfestigten nicht wettbewerblichen Strukturen Wettbewerbsprozesse in Gang zu setzen und aufrechtzuerhalten. Um jedoch negative Vorfeldwirkungen, wie einen Verlust von Investitions- und Innovationsanreizen, zu vermeiden, schlägt die Monopolkommission vor, dem entflochtenen Unternehmen neben dem Verkaufserlös eine Kompensationsleistung aus öffentlichen Mitteln zu gewähren. Wegen der fiskalischen Auswirkungen empfiehlt sie, der Bundesregierung bei Entflechtungsmaßnahmen ein Vetorecht oder die Möglichkeit einzuräumen, ein Ministerdispensverfahren zu beantragen. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs zwischen einer Entflechtungsregelung und der geplanten 8. GWB-Novelle fordert die Monopolkommission den Gesetzgeber auf, die beabsichtigten Gesetzesänderungen in einem einheitlichen Gesetzgebungsprozess umzusetzen.