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Die Autorin behandelt den Börsenrückzug (Delisting) unter verfassungs-, gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Gesichtspunkten. Sie zeigt, dass die Annahme des BGH, der Rückzug von der Börse bei einem regulären Delisting erfordere ein Pflichtangebot des Mehrheitsaktionärs, den Rahmen richterlicher Rechtsfortbildung übersteigt. Das reguläre Delisting ist eine unternehmerische Entscheidung, ein Pflichtangebot bedarf somit einer gesetzlichen Normierung. Der Widerruf zur Börsenzulassung berührt nicht den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG. Die Verkehrsfähigkeit der Aktie stellt nur eine bloße…mehr

Produktbeschreibung
Die Autorin behandelt den Börsenrückzug (Delisting) unter verfassungs-, gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Gesichtspunkten. Sie zeigt, dass die Annahme des BGH, der Rückzug von der Börse bei einem regulären Delisting erfordere ein Pflichtangebot des Mehrheitsaktionärs, den Rahmen richterlicher Rechtsfortbildung übersteigt. Das reguläre Delisting ist eine unternehmerische Entscheidung, ein Pflichtangebot bedarf somit einer gesetzlichen Normierung. Der Widerruf zur Börsenzulassung berührt nicht den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG. Die Verkehrsfähigkeit der Aktie stellt nur eine bloße Erwartung dar, die verfassungsrechtlich nicht geschützt ist. Die Hauptversammlung ist vorbehaltlich statutarischer Regelung nicht zuständig für die Durchführung des regulären Delistings. Die Grundsätze der Holzmüller/Gelatine-Rechtsprechung finden mangels tiefen Eingriffs in die Aktionärsrechte keine Anwendung. Kapitalmarktrechtliche Vorschriften können nur ausnahmsweise zum Schutze der Anleger bei einem regulären Delisting herangezogen werden. Teilweise verhindern diese Normen eine Ermessensbetätigung im Einzelfall bzw. das Ermessen der zuständigen Stelle ist auf Null reduziert, wenn die Voraussetzungen eines Widerrufs erfüllt sind. Ein gesellschaftsrechtliches Austrittsrecht der Aktionäre bei einem regulären Delisting besteht nicht. Die Studie richtet sich vor allem an Wissenschaftler und Praktiker des Kapitalmarktrechts.