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Compliance ist elementarer Bestandteil sorgfältiger Unternehmensführung. Eine generelle Rechtspflicht zur Einrichtung eines Compliance-Systems gibt es weder in der unverbundenen Kapitalgesellschaft noch im Konzern, so der Autor. Dennoch ist zu fragen, ob Geschäftsleiter einer Obergesellschaft zu Compliance-Maßnahmen in Bezug auf Konzerngesellschaften verpflichtet sind und bei dortigen Compliance-Verstößen haften. Zwingend einzuhalten ist, nach Auffassung des Autors, in AG und GmbH eine Compliance-Pflichten-Trias unter Beachtung der Business Judgment Rule. Die konzernrechtlichen Grenzen der…mehr

Produktbeschreibung
Compliance ist elementarer Bestandteil sorgfältiger Unternehmensführung. Eine generelle Rechtspflicht zur Einrichtung eines Compliance-Systems gibt es weder in der unverbundenen Kapitalgesellschaft noch im Konzern, so der Autor. Dennoch ist zu fragen, ob Geschäftsleiter einer Obergesellschaft zu Compliance-Maßnahmen in Bezug auf Konzerngesellschaften verpflichtet sind und bei dortigen Compliance-Verstößen haften. Zwingend einzuhalten ist, nach Auffassung des Autors, in AG und GmbH eine Compliance-Pflichten-Trias unter Beachtung der Business Judgment Rule. Die konzernrechtlichen Grenzen der Leitungsbefugnisse der Organe der Obergesellschaft prägen diese Compliance-Pflichten-Trias im Konzern.
Autorenporträt
Jens Hausmanns studierte Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und promovierte an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht von Prof. Dr. Ulrich Noack. Er ist Rechtsanwalt im Bereich Gesellschaftsrecht/M&A in einer wirtschaftsberatenden Kanzlei.