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Erscheint vorauss. 31. Dezember 2030
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Seit dem Jahr 2002 gehört zum in Deutschland unmittelbar als Recht geltenden Insolvenzrecht das Recht europäischer grenzüberschreitender Insolvenzen, dass die europäische Union in der EuInsVO geregelt hat. Diese EuInsVO ist im vergangenen Jahr 2017 völlig neu gefasst worden. Zum einen ist sie um eine Vielzahl von Regelungen ergänzt worden, zu denen ein Vorschriften über ein Europäisches Insolvenzregister, ein grenzüberschreitendes Konzerninsolvenzrecht, aber auch eingehende ausdrückliche Regelungen über die Behandlung so genannter Annexverfahren und Prüfungspflichten der Insolvenzgerichte…mehr

Produktbeschreibung
Seit dem Jahr 2002 gehört zum in Deutschland unmittelbar als Recht geltenden Insolvenzrecht das Recht europäischer grenzüberschreitender Insolvenzen, dass die europäische Union in der EuInsVO geregelt hat. Diese EuInsVO ist im vergangenen Jahr 2017 völlig neu gefasst worden. Zum einen ist sie um eine Vielzahl von Regelungen ergänzt worden, zu denen ein Vorschriften über ein Europäisches Insolvenzregister, ein grenzüberschreitendes Konzerninsolvenzrecht, aber auch eingehende ausdrückliche Regelungen über die Behandlung so genannter Annexverfahren und Prüfungspflichten der Insolvenzgerichte gehören. Dazu sind Grundentscheidungen über die internationale Zuständigkeit der Insolvenzgerichte genauer gefasst, zum Teil aber auch in Grundtendenzen geändert worden. Nicht allein, dass die Zahl der Vorschriften der EuInsVO von 47 auf heute 85 Artikel beinahe verdoppelt hat. Das gesamte Regelungswerk ist in seinen normativen Auswirkungen auf die Praxis so erhebliche Veränderungen unterworfen,dass sich die nunmehr geltende EuInsVO grundlegend von dem bis zum Jahr 2017 geltenden Recht grenzüberschreitender Insolvenzen unterscheidet. Der freie Leistung- und Warenverkehr in der EU hat in den vergangenen Jahren zu einem dramatischen Anstieg solcher Verfahren geführt, in denen die EuInsVO zur Anwendung gelangt - und die Zahl von Entscheidungen, die überwiegend unmittelbar Auswirkungen auf das deutsche Recht haben, hat sich ebenfalls signifikant vermehrt.Das Regelungswerk der EuInsVO lässt sich nicht in der Kommentierung der InsO gleichsam mit abhandeln. Zugleich ist eine Kommentierung der InsO ohne eine Erläuterung der EuInsVO schlechthin unvollständig, weil, wie bereits ausgeführt, die EuInsVO nicht durch den deutschen Gesetzgeber umzusetzen ist, wie es im Falle von Richtlinien der EU Fall wäre, sondern unmittelbar in Deutschland gilt. Nach der Neufassung der EuInsVO hat der deutsche Gesetzgeber die Regelungen des EGInsO (Art. 102c) zur Umsetzung und Vermittlung der Regelungen von EuInsVO im Insolvenzverfahren ebenfalls vollständig neu gefasst.
Autorenporträt
Prof. Rolf Rattunde, insolvency lawyer and notary, Berlin; Prof. Dr. Stefan Smid, Kiel; Prof. Dr. Mark Zeuner, insolvency lawyer, Hamburg.