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Das Verbot der Holocaustleugnung besteht seit Jahren in vielen europäischen Ländern und sollte 2008 durch einen Rahmenbeschluss auf alle EU-Mitgliedstaaten ausgeweitet werden. Trotz ihrer Verbreitung steht diese Vorschrift seit jeher in der Kritik. Rechtlich wurden insbesondere das wenig griffige Schutzgut sowie der Eingriff in die Meinungs- und Forschungsfreiheit moniert. Die Regelung historischer Vorgänge durch Gesetze legt zudem den Schluss auf ein Sonder- und Feindstrafrecht nahe. In dieser Studie werden die Argumente gegen die Vorschrift auf ihre Tragfähigkeit untersucht und ein neues…mehr

Produktbeschreibung
Das Verbot der Holocaustleugnung besteht seit Jahren in vielen europäischen Ländern und sollte 2008 durch einen Rahmenbeschluss auf alle EU-Mitgliedstaaten ausgeweitet werden. Trotz ihrer Verbreitung steht diese Vorschrift seit jeher in der Kritik. Rechtlich wurden insbesondere das wenig griffige Schutzgut sowie der Eingriff in die Meinungs- und Forschungsfreiheit moniert. Die Regelung historischer Vorgänge durch Gesetze legt zudem den Schluss auf ein Sonder- und Feindstrafrecht nahe. In dieser Studie werden die Argumente gegen die Vorschrift auf ihre Tragfähigkeit untersucht und ein neues Begründungsmuster vorgestellt. Unter Vergleichung der Rechtslage in Deutschland, Frankreich, Polen und England/USA wird der Schutz der Erinnerung als Zweck der Vorschrift ausgemacht. Ausgehend von den sozialwissenschaftlichen Erinnerungskonzeptionen Maurice Halbwachs' und Jan Assmanns werden die Konturen eines neuen Rechtsguts der "kollektiven Erinnerung" vorgestellt. Eine Analyse sozialphilosophischer Denkmuster von Hobbes über Durkheim bis zu den Kommunitaristen zeigt, dass der Schutz kollektiver Überzeugungen durch das Strafrecht kein Fremdkörper in modernen Strafrechtsordnungen sein muss und zudem vor dem Hintergrund des Schutzes der Meinungsfreiheit gerechtfertigt sein kann.
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Rezensionen

Frankfurter Allgemeine Zeitung - Rezension
Frankfurter Allgemeine Zeitung

Werthaftes Bewusstsein

Es bleibt die Aufgabe des deutschen Staates, die Würde der Opfer des Holocausts vor Angriffen zu schützen.

Von Christian Hillgruber

Was schützt das strafbewehrte Verbot der Holocaustleugnung (Paragraph 130 Absatz 3 Strafgesetzbuch), und ist dieses Verbot legitim? Mit diesen Fragen beschäftigt sich die glänzend geschriebene, sehr lesenswerte und vielfältig anregende, aber auch Widerspruch provozierende Studie von Milosz Matuschek, die sich um eine Neubegründung des Verbots auf rechtsvergleichender und sozialphilosophischer Grundlage bemüht. Die herkömmlichen Begründungen der Strafbarkeit der Holocaustleugnung vermögen Matuschek nicht zu überzeugen. Der öffentliche Friede, den zu stören die Leugnung geeignet sein muss, um strafbar zu sein, verschleiere das Schutzinteresse mehr, als er es zum Ausdruck bringe. Der bloßen Leugnung der geschichtlichen Tatsache fehle der Agitationscharakter; sie begründe daher keine reale Gefahr der Gewaltanwendung. Auf eine Verletzung der Menschenwürde sei als Tatbestandsmerkmal der Strafnorm bewusst verzichtet worden. Und im Falle einer Verletzung der Ehre der Opfer oder deren Angehörigen griffen schon die Beleidigungstatbestände ein.

Ebenso wie vergleichbare Vorschriften des französischen (lois mémorielles) und polnischen (Verbot der Leugnung nationalsozialistischer und kommunistischer Verbrechen an Polen) Rechts könne auch die deutsche Strafvorschrift so verstanden werden, dass ihr Schutzgut die Integrität kollektiver Erinnerung an ein für die staatliche Gemeinschaft identitätsprägendes historisches Großereignis ist, die vor Verfälschung bewahrt und in ihrer Werthaftigkeit anerkannt werden solle. Es gehe hier nicht um die Bestrafung des Bruchs einer ethischen Wahrheitspflicht, also der Lüge, sondern um die Aufrechterhaltung eines werthaften Bewusstseinszustandes. Aber ist solcherlei gemeinschaftsorientiertes Identitäts- und Erinnerungsstrafrecht auch legitim? Wie Matuschek überzeugend nachweist, kennt die neuzeitliche Strafrechtsphilosophie durchaus auch gemeinschaftsbezogene Rechtfertigungen staatlichen Strafens. Insofern erweist sich das Strafrecht sozialphilosophisch als normativer Ausdruck des fundamentalen Selbstverständnisses einer staatlichen Gemeinschaft.

In die deutsche Strafrechtsdogmatik lässt sich die Leugnung des Holocaust nach Matuschek als Angriff auf das "abstrakt-ideelle Gemeinrechtsgut" der kollektiven Erinnerung durchaus integrieren. Verfassungsrechtlich hält er in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - nicht aber der amerikanischen Rechtsprechung - die Strafbarkeit der Holocaustleugnung für unproblematisch, weil man sich für historisch erwiesenermaßen unwahre Tatsachenbehauptungen schlechthin nicht auf die Meinungsfreiheit berufen könne, die der Wahrheitsfindung zu dienen bestimmt sei und nicht zur Desinformation missbraucht werden dürfe. Indes gilt dies, so ist einzuwenden, nur für die schlichte Pauschalleugnung. Relativierende Bewertungen - wie in der Tatbestandsalternative des Verharmlosens - unterliegen dem Schutz der Meinungsfreiheit, so dass deren Strafbarkeit grundsätzlich verpöntes und verfassungsrechtlich kaum zu rechtfertigendes Sonderrecht gegen bestimmte Meinungen darstellt, wie die Wunsiedel-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gezeigt hat. Ebenso verhält es sich, wenn die Holocaust-Leugnung, was häufig der Fall sein dürfte, untrennbar mit Meinungsäußerungen verbunden ist.

Das strafbewehrte Verbot der Holocaustleugnung als "Ausdrucksform der kollektiven Identität Nachkriegsdeutschlands" zu begreifen, stößt heute auf breite Zustimmung. Tatsächlich stellt der Staat des Grundgesetzes in seinen Strukturprinzipien und Garantien den diametralen Gegenentwurf zum NS-Regime dar. Die Väter und Mütter des Grundgesetzes haben sich aber gleichwohl 1948/49 bewusst gegen ein Erinnerungsverfassungsrecht entschieden. Deshalb haben sie ungeachtet der unumwunden anerkannten Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft sowie für die Ermordung der europäischen Juden deren Erwähnung im Grundgesetz vermieden, um nicht dem Nationalsozialismus noch postum ein Denkmal zu setzen. Der Staat des Grundgesetzes definiert sich nach dem Willen des Verfassunggebers nicht ex negativo aus der Verneinung der nationalsozialistischen Vergangenheit. Nicht vergangenheitsbezogen, sondern zukunftsorientiert wird die gesamte deutsche Staatsgewalt auf die Achtung und den Schutz der Menschenwürde als ihr primäres Ziel und obersten Verfassungswert verpflichtet. Der Schutz der mit unmittelbarer Drittwirkung für unantastbar erklärten Menschenwürde bildet daher den letzten, legitimierenden Grund staatlichen Strafens unter dem Grundgesetz.

Die Würde der Opfer des Holocaust und ihrer Nachfahren vor Angriffen wirksam zu schützen ist und bleibt daher Aufgabe des deutschen Staates. Im Übrigen verteidigt die wehrhafte deutsche Demokratie präventiv wie repressiv ihre Grundordnung gegen gegenwärtige und zukünftige Bedrohungen. Eine bestimmte geschichtliche Wahrheit strafrechtlich schützen zu wollen dient dagegen weder der Geschichte, noch wird es der beschränkten Aufgabe des säkularen Staates gerecht: "Die Weltgeschichte ist kein Amtsgericht" (Willy Brandt) - und das Amtsgericht taugt auch nicht als ihr Hüter.

Milosz Matuschek: Erinnerungsstrafrecht.

Verlag Duncker & Humblot, Berlin 2012. 294 S., 68,- [Euro].

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