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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Veranstaltung: Europäisches Wirtschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das EEG bietet auf verschiedenen Ebenen eine effiziente Förderung erneuerbarer Energien. Zum einen existiert eine Stromabnahmepflicht für Stromnetzbetreiber. Zum anderen besteht eine Anschlusspflicht bezüglich der Anlagen erneuerbarer Energien. Die Folge dieser Stromeinspeisung ist, dass dem Betreiber der Anlage nun aufgrund eines Schuldverhältnisses gegen den Netzbetreiber…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Veranstaltung: Europäisches Wirtschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das EEG bietet auf verschiedenen Ebenen eine effiziente Förderung erneuerbarer Energien. Zum einen existiert eine Stromabnahmepflicht für Stromnetzbetreiber. Zum anderen besteht eine Anschlusspflicht bezüglich der Anlagen erneuerbarer Energien. Die Folge dieser Stromeinspeisung ist, dass dem Betreiber der Anlage nun aufgrund eines Schuldverhältnisses gegen den Netzbetreiber ein Vergütungsanspruch erwächst, welcher den Strombörsenpreis nicht nur unerheblich übertrifft. Da fossile Brennstoffe und die Kernenergie eine größere Stromproduktion vorweisen können, ist der Strompreis in diesen Bereichen erheblich preiswerter als der Marktpreis für erneuerbaren Energien. Die Differenz, welche durch die feste Vergütungszahlung an die Stromerzeuger und durch den Verkaufserlös hervorgerufen wird, wird durch den Endverbraucher in Form der EEG-Umlage ausgeglichen. Einige umstrittene Normen befinden sich in den §§ 40 ff. EEG. Diese bieten bestimmten Unternehmen die Möglichkeit, eine Begrenzung dieser Umlage zu erreichen. Dies dient nach § 40 S. 2 EEG der Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit jener Unternehmen. Der europäische Gerichtshof durchleuchtete im Jahre 2001 das deutsche Stromeinspeisungsgesetz und kam zum Ergebnis, dass dieses Gesetz, welches dem EEG teilweise ähnelt, nicht gegen das europäische Beihilfenrecht verstößt. Da es fragwürdig ist, ob die später eingefügten Teilbefreiungen des EEG Binnenmarktkonform sind, sollen im Folgenden die Regelungen der §§ 40 ff. EEG auf ihre Vereinbarkeit mit dem Beihilfenrecht nach Art. 107 ff. geprüft werden.

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