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Der Autor untersucht die dem soft law zuzuordnenden Kommissionsmitteilungen. Neben rechtssetzungsbezogenen Mitteilungen, die dem interinstitutionellen Dialog und der Öffentlichkeitsbeteiligung dienen, werden dabei rechtsinterpretierende Mitteilungen als "vollzugsbezogene Empfehlungen" i.S.v. Art. 288 AEUV unterschieden.Mit letzteren will die Kommission - deutschen Verwaltungsvorschriften ähnlich - u.a. einen einheitlichen Vollzug europäischer Rechtsregeln durch die Mitgliedstaaten sicherstellen. Im Sinne einer normativen "Vollzugsermächtigungslehre" werden insoweit anhand der jeweiligen…mehr

Produktbeschreibung
Der Autor untersucht die dem soft law zuzuordnenden Kommissionsmitteilungen. Neben rechtssetzungsbezogenen Mitteilungen, die dem interinstitutionellen Dialog und der Öffentlichkeitsbeteiligung dienen, werden dabei rechtsinterpretierende Mitteilungen als "vollzugsbezogene Empfehlungen" i.S.v. Art. 288 AEUV unterschieden.Mit letzteren will die Kommission - deutschen Verwaltungsvorschriften ähnlich - u.a. einen einheitlichen Vollzug europäischer Rechtsregeln durch die Mitgliedstaaten sicherstellen. Im Sinne einer normativen "Vollzugsermächtigungslehre" werden insoweit anhand der jeweiligen Verteilung der Vollzugskompetenzen zwischen der nationalen und europäischen Ebene und über die Pflicht zur Unionstreue für den indirekten Unionsrechtsvollzug und für die Bereiche des Kooperations- und Verbundverwaltungsrechts abgestufte Berücksichtigungs- und Befolgungspflichten begründet, die es erlauben, die Mitteilungen widerspruchsfrei in das System der übrigen Handlungsformen einzuordnen.Die besondere Funktion und Eignung von Mitteilungen als Instrument der flexiblen Verbundsteuerung wird schließlich beispielhaft für das Telekommunikationsrecht, das Kartellrecht und das Beihilferecht dargestellt.