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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 13, Universität Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen aus dem Jahr 2008, kurz MoMiG, wurde die Gesellschafterliste erheblich aufgewertet. Die Gesellschafterliste wurde zum Rechtsscheinträger erhoben, wodurch erstmals der gutgläubige Erwerb von GmbH Geschäftsanteilen ermöglicht wurde. In dieser Arbeit wird nicht nur die Bedeutung der Gesellschafterliste an sich beleuchtet,…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 13, Universität Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen aus dem Jahr 2008, kurz MoMiG, wurde die Gesellschafterliste erheblich aufgewertet. Die Gesellschafterliste wurde zum Rechtsscheinträger erhoben, wodurch erstmals der gutgläubige Erwerb von GmbH Geschäftsanteilen ermöglicht wurde. In dieser Arbeit wird nicht nur die Bedeutung der Gesellschafterliste an sich beleuchtet, sondern auch auf Möglichkeiten einstweiligen Rechtschutzes bei Änderungen der Gesellschafterliste näher eingegangen. Neben dem gesetzlich geregelten Fall der einstweiligen Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste, sollen insbesondere auch diejenigen Konstellationen Erwähnung finden, die sich nach dem Willen des Gesetzgebers oder der Rechtsprechung dafür anbieten (z.B. die einstweilige Sicherung einzelner Gesellschafterrechte oder einstweiliger Rechtschutz gegen eine geplante Listenkorrektur durch den Geschäftsführer).Mit der Gesellschafterliste besteht nun ein mächtiges Werkzeug, das durch seine Aufwertung und seinen neuen Funktionen naturgemäß erhebliches Missbrauchs- und Schadenspotential birgt. Der wahre Inhaber eines Geschäftsanteils hat folglich nicht nur ein großes Interesse an einer korrekten Gesellschafterliste, sondern insbesondere daran, dass eine fehlerhafte Gesellschafterliste umgehend korrigiert wird. Denn er muss bei einer falschen Liste nicht nur befürchten, dass ein Dritter ohne seinen Willen (und mutmaßlich ohne sein Wissen) gutgläubig wirksam neuer Inhaber des Geschäftsanteils wird, sondern auch dass sich der neue Listengesellschafter die mit dem Geschäftsanteil verbundenen mitgliedschaftlichen Rechte, z.B. den Anspruch auf Gewinnausschüttung, anmaßt.Darüber hinaus kann aber auch ein etwaig irrtümlich in der Gesellschafterliste ausgewiesener Scheingesellschafter ein Interesse daran haben, dass die Gesellschafterliste umgehend korrigiert wird. Mit der Eintragung in die Gesellschafterliste treffen ihn nicht nur die Haftungspflicht nach § 16 II GmbHG, sondern unter Umständen auch weitere mitgliedschaftliche Pflichten. Folglich erfordert ein Fehler im Zusammenhang mit der Gesellschafterliste häufig ein schnelles Handeln, wobei insbesondere an Maßnahmen einstweiligen Rechtschutzes zu denken ist.