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Im Juli 1998 wurde in Rom das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes zur Unterzeichnung aufgelegt, dessen Aufgabe die Bestrafung schwerster völkerrechtlicher Verbrechen ist. Die sowohl juristisch als auch politisch schwierigsten Fragen wirft die Definition des Aggressionstatbestandes auf. Nur vor diesem Hintergrund ist jener zunächst eigentümlich anmutende Kompromiß zu erklären, daß die Aggression zwar als einer der vier zu bestrafenden Tatbestände in das Statut aufgenommen wurde, eine Definition allerdings erst noch geschaffen werden muß. Dieser Aufgabe ist das Werk gewidmet. Auf der…mehr

Produktbeschreibung
Im Juli 1998 wurde in Rom das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes zur Unterzeichnung aufgelegt, dessen Aufgabe die Bestrafung schwerster völkerrechtlicher Verbrechen ist.
Die sowohl juristisch als auch politisch schwierigsten Fragen wirft die Definition des Aggressionstatbestandes auf. Nur vor diesem Hintergrund ist jener zunächst eigentümlich anmutende Kompromiß zu erklären, daß die Aggression zwar als einer der vier zu bestrafenden Tatbestände in das Statut aufgenommen wurde, eine Definition allerdings erst noch geschaffen werden muß. Dieser Aufgabe ist das Werk gewidmet.
Auf der Grundlage einer sorgfältigen Analyse der historische Entwicklung, welche insbesondere auch die Nürnberger Prozesse und die Arbeiten der Vereinten Nationen einbezieht, gelingt dem Autor der Nachweis, daß im Völkergewohnheitsrecht eine individuelle Verantwortlichkeit für die Begehung einer Aggression existiert. Die Strafbarkeit beschränkt sich dabei auf schwere und eindeutige Fälle zwischenstaatlicher Gewalt. Unter Berücksichtigung der aktuellen kontroversen Diskussion erarbeitet der Autor eine Definition, die auch das Verhältnis zum Sicherheitsrat der Vereinten Nationen klärt.