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Sieht sich der Amtsträger mit der Durchführung eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens konfrontiert, treffen zwei Grundsätze aufeinander, die sich auf den ersten Blick unvereinbar gegenüberstehen. Zum einen unterliegt der Amtsträger, auch als Beschuldigter eines Strafverfahrens, einer sanktionsbewehrten Verschwiegenheitspflicht und zum anderen gehört es zu den grundlegenden Rechten eines jeden Beschuldigten, sich gegen die ihm zu Last gelegten Vorwürfe äußern zu dürfen. Wird der Amtsträger nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht durch den Dienstherrn entbunden, ist er grundsätzlich…mehr

Produktbeschreibung
Sieht sich der Amtsträger mit der Durchführung eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens konfrontiert, treffen zwei Grundsätze aufeinander, die sich auf den ersten Blick unvereinbar gegenüberstehen. Zum einen unterliegt der Amtsträger, auch als Beschuldigter eines Strafverfahrens, einer sanktionsbewehrten Verschwiegenheitspflicht und zum anderen gehört es zu den grundlegenden Rechten eines jeden Beschuldigten, sich gegen die ihm zu Last gelegten Vorwürfe äußern zu dürfen. Wird der Amtsträger nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht durch den Dienstherrn entbunden, ist er grundsätzlich weiterhin dazu verpflichtet zu schweigen. In dieser Situation drängt sich angesichts der drohenden Verurteilung die Frage auf, ob der beschuldigte Amtsträger zu Verteidigungszwecken seine Verschwiegenheitspflicht verletzen darf. Ausgehend vom Amtsträgerbegriff setzt sich die Arbeit mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen der Amtsträger als Beschuldigter zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und wie der Bruch der Verschwiegenheitspflicht strafrechtlich zu bewerten ist.
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Rezensionen
»Aus Sicht der Rezensentin zeichnet sich die Arbeit von Schäfer durch einen erheblichen Grad an Facettenreichtum, Detailtiefe und Begründungsumfängen aus, die im Ergebnis aufgrund ausgeprägter Argumentationsstärke kaum ein anderes Ergebnis als das dargestellte zulassen. [...] Dabei versäumt es Schäfer nicht, auch den Blick über den thematischen Tellerrand hinaus zu wagen, um sogleich zum Kern zurückzukehren und am Ende der Arbeit die Untersuchungsfrage mit einem Satz zu beantworten, der bei aller Komplexität des Diskussionsgegenstandes für den Amtsträger als Beschuldigter vielleicht nicht zufriedenstellend, im Ergebnis aber eindeutig ist. Insofern wird hier
eine eindeutige Empfehlung für die thematische interessierte Leserschaft ausgesprochen.« Anke Arkenau, in: Kriminalpolitische Zeitschrift, 4/2019