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Das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung zählt zu den Eckpfeilern des deutschen zivilprozessualen Beweisverfahrens. Es untersagt dem Richter, einen Beweisantrag mit der Begründung abzulehnen, dass die Beweisaufnahme keinen Einfluss auf die richterliche Überzeugungsbildung haben wird. Doch muss der Richter auch dann einem Beweisantrag stattgeben, wenn er sich aus guten Gründen nichts von ihm verspricht? Das Thema, dem sich Steffen Wörner widmet, ist trotz seiner großen praktischen wie theoretischen Bedeutung für den deutschen Zivilprozess bislang nicht wissenschaftlich aufgearbeitet…mehr

  • Geräte: PC
  • mit Kopierschutz
  • eBook Hilfe
  • Größe: 2.49MB
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Produktbeschreibung
Das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung zählt zu den Eckpfeilern des deutschen zivilprozessualen Beweisverfahrens. Es untersagt dem Richter, einen Beweisantrag mit der Begründung abzulehnen, dass die Beweisaufnahme keinen Einfluss auf die richterliche Überzeugungsbildung haben wird. Doch muss der Richter auch dann einem Beweisantrag stattgeben, wenn er sich aus guten Gründen nichts von ihm verspricht? Das Thema, dem sich Steffen Wörner widmet, ist trotz seiner großen praktischen wie theoretischen Bedeutung für den deutschen Zivilprozess bislang nicht wissenschaftlich aufgearbeitet worden. Diese Lücke schließt die Arbeit. Sie geht der Frage nach, worin das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung seine normative Stütze findet und welche Bedeutung es innerhalb des zivilprozessualen Beweisverfahrens hat - und haben sollte. In diesem Zusammenhang setzt sich Steffen Wörner kritisch mit dem in der Schweiz vertretenen Standpunkt auseinander, wonach eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung - jedenfalls im Grundsatz - für zulässig gehalten wird. Die Arbeit legt damit wertvolle Einsichten in die Entstehung und Begründung beweisrechtlicher Topoi frei, die im heutigen Diskurs nicht hinreichend reflektiert sind. Geboren 1986; Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Heidelberg und St. Gallen; Erste juristische Staatsprüfung 2013; Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Insolvenzrecht an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg; Rechtsreferendariat in Heidelberg; Zweite juristische Staatsprüfung 2015; Promotion an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg 2017; seit 2016 Rechtsanwalt in Frankfurt am Main.

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