Schade – dieser Artikel ist leider ausverkauft. Sobald wir wissen, ob und wann der Artikel wieder verfügbar ist, informieren wir Sie an dieser Stelle.
  • Format: PDF

Seit über 100 Jahren schützt die Rechtsprechung mit § 823 I BGB das sog. Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Allerdings entspricht es auch seit über 40 Jahren ständiger Rechtsprechung, dass dieses Recht ein Auffangtatbestand ist, der nur lückenfüllend bzw. subsidiär eingreift. Damit trägt die Rechtsprechung der von Anfang an geübten und bis heute fortbestehenden Kritik Rechnung, die im Recht am Gewerbebetrieb einen Fremdkörper in § 823 I BGB sieht. In einem ausführlichen rechtshistorischen Teil legt Rolf Sack zunächst dar, dass die Geschichte des Rechts am Gewerbebetrieb…mehr

  • Geräte: PC
  • mit Kopierschutz
  • eBook Hilfe
  • Größe: 2.54MB
  • FamilySharing(5)
Produktbeschreibung
Seit über 100 Jahren schützt die Rechtsprechung mit § 823 I BGB das sog. Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Allerdings entspricht es auch seit über 40 Jahren ständiger Rechtsprechung, dass dieses Recht ein Auffangtatbestand ist, der nur lückenfüllend bzw. subsidiär eingreift. Damit trägt die Rechtsprechung der von Anfang an geübten und bis heute fortbestehenden Kritik Rechnung, die im Recht am Gewerbebetrieb einen Fremdkörper in § 823 I BGB sieht. In einem ausführlichen rechtshistorischen Teil legt Rolf Sack zunächst dar, dass die Geschichte des Rechts am Gewerbebetrieb keineswegs so geradlinig und folgerichtig verlaufen ist, wie sie meist dargestellt wird. Im dogmatischen Teil des Buches bestätigt der Autor die Kritik am Schutz des Rechts am Gewerbebetrieb mit § 823 I BGB und führt den Nachweis, dass die Generalklauseln des Wettbewerbs- und Deliktsrechts, d.h. § 3 UWG und § 826 BGB, bei einer ihrem lückenfüllenden Zweck entsprechenden Auslegung grundsätzlich denselben Unternehmensschutz bieten wie § 823 I BGB. Davon gibt es in der Rechtsprechung des BGH soweit ersichtlich nur zwei Ausnahmen, von denen sich jedoch der eine Fall mit § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und der andere mit dem Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte bzw. - seit der Schuldrechtsreform - mit § 311 III BGB bewältigen lässt. Geboren 1941; Studium der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften in Erlangen und Tübingen; 1968 Promotion; 1980 Habilitation; von 1981-2006 Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Mannheim.

Dieser Download kann aus rechtlichen Gründen nur mit Rechnungsadresse in A, B, BG, CY, CZ, D, DK, EW, E, FIN, F, GR, HR, H, IRL, I, LT, L, LR, M, NL, PL, P, R, S, SLO, SK ausgeliefert werden.

Autorenporträt
Geboren 1941; Studium der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften in Erlangen und Tübingen; 1968 Promotion; 1980 Habilitation; von 1981-2006 Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Mannheim.