Der Tatbestand der Freiheitsberaubung bestraft denjenigen, der einen anderen einsperrt oder auf andere Weise - etwa durch List - der Freiheit beraubt. Er ist einem Einverständnis zugänglich, das grundsätzlich rein tatsächlicher Natur ist. In Bezug auf eine listige Freiheitsberaubung ergibt sich folgende Paradoxie: Die List käme zwar als Tatmittel der Freiheitsberaubung in Betracht, könnte aber wegen des erschlichenen, tatsächlich aber gegebenen Verzichts auf die Fortbewegungsfreiheit keinen Beraubungserfolg bewirken. Die vorliegende Untersuchung zeigt insofern einen Maßstab auf, die…mehr
Der Tatbestand der Freiheitsberaubung bestraft denjenigen, der einen anderen einsperrt oder auf andere Weise - etwa durch List - der Freiheit beraubt. Er ist einem Einverständnis zugänglich, das grundsätzlich rein tatsächlicher Natur ist. In Bezug auf eine listige Freiheitsberaubung ergibt sich folgende Paradoxie: Die List käme zwar als Tatmittel der Freiheitsberaubung in Betracht, könnte aber wegen des erschlichenen, tatsächlich aber gegebenen Verzichts auf die Fortbewegungsfreiheit keinen Beraubungserfolg bewirken. Die vorliegende Untersuchung zeigt insofern einen Maßstab auf, die Wirksamkeit des mittels List erschlichenen Einverständnisses innerhalb der Freiheitsberaubung zu beurteilen.
Laura Schumann studierte Rechtswissenschaften an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder) sowie an der Johannes Gutenberg-Universität in Mainz. Die Promotion erfolgte in Mainz. Die Zweite Juristische Prüfung legte sie nach ihrem Rechtsreferendariat am Landgericht Wiesbaden, OLG-Bezirk Frankfurt (Main), ab.
Inhaltsangabe
List als Tatmittel der Freiheitsberaubung - Zustimmung i.R.d. 239 I StGB als Einverständnis - Kriterien zur Behandlung des mittels List erschlichenen Einverständnisses, insbesondere Kriterium der Rechtsgutsbezogenheit - Scheinbare Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Fortbewegung - Kriterium der strafbewehrten Handlung
List als Tatmittel der Freiheitsberaubung - Zustimmung i.R.d. 239 I StGB als Einverständnis - Kriterien zur Behandlung des mittels List erschlichenen Einverständnisses, insbesondere Kriterium der Rechtsgutsbezogenheit - Scheinbare Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Fortbewegung - Kriterium der strafbewehrten Handlung
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