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Gegenstand der Arbeit ist die Bestimmung des Gemeinwohls als Tatbestandsmerkmal der fusionsrechtlichen Ministererlaubnis nach § 42 GWB. Die bisherige kartellrechtliche Dogmatik verfügt über keine verallgemeinerbare Methode zur Konkretisierung des Gemeinwohls als Voraussetzung des § 42 GWB. Der Begriff des Gemeinwohls wird daher in interdisziplinärer Perspektive untersucht. Dabei zeigt sich, dass das Gemeinwohl in einer modernen, pluralistischen Gesellschaft nur durch einen Diskurs in der öffentlichen Meinung bestimmt werden kann. Diese Erkenntnis wird an Hand des öffentlichen Diskurses für…mehr

Produktbeschreibung
Gegenstand der Arbeit ist die Bestimmung des Gemeinwohls als Tatbestandsmerkmal der fusionsrechtlichen Ministererlaubnis nach § 42 GWB. Die bisherige kartellrechtliche Dogmatik verfügt über keine verallgemeinerbare Methode zur Konkretisierung des Gemeinwohls als Voraussetzung des § 42 GWB. Der Begriff des Gemeinwohls wird daher in interdisziplinärer Perspektive untersucht. Dabei zeigt sich, dass das Gemeinwohl in einer modernen, pluralistischen Gesellschaft nur durch einen Diskurs in der öffentlichen Meinung bestimmt werden kann. Diese Erkenntnis wird an Hand des öffentlichen Diskurses für sieben Ministererlaubnisverfahren der Vergangenheit empirisch untersucht. Hieraus werden praktische Schlussfolgerungen für die Reform der Ministererlaubnis abgeleitet. Die Eignung des Begriffs des Gemeinwohls als Voraussetzung für die Erteilung der Ministererlaubnis wird dabei grundlegend in Frage gestellt.

Die Arbeit wurde mit dem Promotionspreis des Freundeskreises der Düsseldorfer Juristischen Fakultät e.V. und dem Förderpreis 2019 der Esche Schümann Commichau (ESC) Stiftung ausgezeichnet.
Autorenporträt
Maximilian Konrad studierte von 2007 bis 2013 Geschichts- und Rechtswissenschaft an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. Im Anschluss an einen Master of Science in European Studies: Ideas and Identities an der London School of Economics and Political Science (2012 bis 2013) absolvierte er von 2013 bis 2015 das Rechtsreferendariat am Oberlandesgericht Karlsruhe. Während seiner Promotion an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf war er als Rechtsanwalt und Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einem der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof tätig.