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Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 14, Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit untersucht anwaltliche Organisationsformen im In- und Ausland und deren jeweilige Stellung zum Verbot berufsfremder Kapitalbeteiligungen. Dabei geht sie der Frage nach, welche Auswirkungen sich überhaupt aus einem Wegfall dieses Verbotes ergeben würden. Es folgt eine Darstellung der Verankerung des Fremdbeteiligungsverbots im nationalen anwaltlichen Berufsrecht, welches am Maßstab des Grundgesetzes geprüft wird. Schließlich folgt…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 14, Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit untersucht anwaltliche Organisationsformen im In- und Ausland und deren jeweilige Stellung zum Verbot berufsfremder Kapitalbeteiligungen. Dabei geht sie der Frage nach, welche Auswirkungen sich überhaupt aus einem Wegfall dieses Verbotes ergeben würden. Es folgt eine Darstellung der Verankerung des Fremdbeteiligungsverbots im nationalen anwaltlichen Berufsrecht, welches am Maßstab des Grundgesetzes geprüft wird. Schließlich folgt eine abstrakte Darstellung des für die Beurteilung des Fremdbeteiligungsverbots einschlägigen Unionsrechts und letztlich eine Prüfung auch an dessen Maßstab. Seit den Bastille-Beschlüssen ist es bereits zu umfangreichen Reformen des Berufsrechts gekommen. Nunmehr könnte ein zweiter Sturm auf die Bastille bevorstehen, allerdings wohl nicht aus Karlsruhe, sondern aus Luxemburg. Nach der Entscheidung des EuGH zum unionsrechtswidrigen Fremdbeteiligungsverbot am Gesellschaftskapital griechischer Optiker wurde erwartet, dass es nur noch eine Frage der Zeit sei, bis Fremdbeteiligungen auch an Anwaltsgesellschaften möglich würden. Als der EuGH in der DocMorris-Entscheidung das deutsche Fremdbeteiligungsverbot für Apotheken als unionsrechtskonform bestätigte, hielt man eine Trendumkehr in der Rechtsprechung des EuGH für möglich. Es wurde vertreten, dass diese Rechtsprechung auch uneingeschränkt auf die Anwaltschaft zu übertragen sei. Andere lehnten diese Übertragung ab und sahen neben Anlass zu neuer Hoffnung eher neuen Diskussionsbedarf. Es wird allerdings auch vertreten, dass die Apotheker-Entscheidung substanzlos sei und der EuGH die Freiheitsrechte auf dem Altar der Apothekerlobby geopfert hätte. Die Apotheker-Entscheidung sei unhaltbar.