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Das Völkerstrafrecht darf heute in seinem Kernbereich als akzeptiert gelten: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen werden von der internationalen Gemeinschaft als solche gebrandmarkt und diejenigen, die solche Verbrechen befohlen, gesteuert oder ausgeführt haben, zumindest teilweise zur Verantwortung gezogen. Doch wie groß ist der Kreis der Beteiligten, deren völkerstraftatfördernde Handlungen bislang noch nicht in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten sind? Wann machen sich beispielsweise Mitarbeiter eines Kriegswaffen produzierenden Unternehmens, eines…mehr

Produktbeschreibung
Das Völkerstrafrecht darf heute in seinem Kernbereich als akzeptiert gelten: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen werden von der internationalen Gemeinschaft als solche gebrandmarkt und diejenigen, die solche Verbrechen befohlen, gesteuert oder ausgeführt haben, zumindest teilweise zur Verantwortung gezogen. Doch wie groß ist der Kreis der Beteiligten, deren völkerstraftatfördernde Handlungen bislang noch nicht in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten sind? Wann machen sich beispielsweise Mitarbeiter eines Kriegswaffen produzierenden Unternehmens, eines Rohstoffe in einem Krisengebiet fördernden Konzerns oder die Berater und Assistenten der Befehlshabenden völkerrechtlich strafbar?Die Autorin versucht diese Fragen anhand einer Aufarbeitung insbesondere der Nürnberger Wirtschaftsverfahren und der Judikatur der beiden Ad hoc-Tribunale, eines funktionalen Mikrovergleichs des deutschen und des angloamerikanischen Teilnahmerechts sowie der rechtstheoretischen Begründung der Beihilfestrafbarkeit zu beantworten. Vor diesem Hintergrund legt sie die Teilnahmevorschriften der Artikel 25(3)(c) und (d) IStGH-Statut im Detail aus, wobei sie insbesondere aufzeigt, dass die völkerstrafrechtliche Beihilfe auch unter dem Rom-Statut keine Förderungsabsicht im Sinne eines dolus directus ersten Grades erfordert. Im Ergebnis plädiert die Autorin dafür, völkerstraftatfördernde Handlungen auch im Bereich des Wirtschaftslebens dezidiert zu verfolgen, sofern der Handelnde ein tatspezifisches Risiko schafft und für diese Risikobegründung die Verantwortung trägt. Letzteres ist innerhalb eines Unternehmens der Fall, wenn er hierfür nach der innerorganisatorischen Kompetenzordnung aufgrund seiner Position und Funktion zuständig ist.Diese Arbeit wurde mit dem CBH-Dissertationspreis 2013 der Universität zu Köln ausgezeichnet.